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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 der Kommission vom 7. Mai 2021 über den Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 5)



Hebt VO'en (EG) 880/2004 und (EG) 775/2008 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung sieht spezifische Verfahren zur Neubewertung von Zusatzstoffen vor, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 und der Richtlinie 82/471/EWG des Rates 3 zugelassen wurden.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die innerhalb einer bestimmten Frist keine Meldung gemäß Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorgelegt wurde. Dieselbe Verpflichtung gilt für Futtermittelzusatzstoffe, für die vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden oder für die zwar ein Antrag gestellt, später jedoch wieder zurückgezogen wurde.

(3) Solche Futtermittelzusatzstoffe sollten daher vom Markt genommen werden. Da in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht zwischen befristeten und unbefristeten Zulassungen unterschieden wird, ist es im Interesse der Klarheit angezeigt, die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen vorzusehen, deren befristete Zulassung gemäß der Richtlinie 70/524/EWG bereits abgelaufen ist.

(4) Bei Futtermittelzusatzstoffen, für die Anträge nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien gestellt oder nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien zurückgezogen wurden, sollte die Marktrücknahme nur diejenigen Tierarten und Tierkategorien betreffen, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde.

(5) Aufgrund der Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoffe sollten die Bestimmungen über deren Zulassung aufgehoben werden, sofern diese Bestimmungen noch in Kraft sind. Folglich sollte die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 4 entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte die Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission 5 aufgehoben werden, da beide Einträge in deren Anhang aufgrund der Rücknahme von Beta-Karotin zur Verwendung für Kanarienvögel vom Markt gemäß Anhang I Kapitel I.a Teil 2 und infolge der Zulassung von Canthaxanthin zur Verwendung für Ziervögel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission 6 gestrichen werden. Ferner ist es infolge sowohl der Zulassung von Canthaxanthin durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 als auch der Rücknahme dieses Zusatzstoffs für nicht zugelassene Tierarten und Verwendungen vom Markt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission 7 angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission 8 aufzuheben, in der Rückstandshöchstgehalte für Canthaxanthin festgelegt sind.

(6) In Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe, deren Zulassung nicht bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgelaufen ist, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, innerhalb der vorhandene Bestände an diesen Zusatzstoffen sowie an Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden dürfen; dabei ist die Haltbarkeitsdauer bestimmter Futtermittel, in denen die betreffenden Zusatzstoffe enthalten sind, zu berücksichtigen.

(7) Die Marktrücknahme der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse schließt nicht aus, dass sie zugelassen werden oder einer Maßnahme hinsichtlich ihres Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

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(Stand: 12.05.2021)

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