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Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission vom 4. August 2008 zur Festlegung der Rückstandshöchstgehalte für den Futtermittelzusatzstoff Canthaxanthin zusätzlich zu den in der Richtlinie 2003/7/EG enthaltenen Bedingungen
(ABl. Nr. L 207 vom 05.08.2008 S. 5;
VO (EU) 2021/758 - ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 5aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 4 der VO (EU) 2021/758
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 enthält die Bedingungen für die Zulassung des Zusatzstoffes Canthaxanthin für bestimmte Tierkategorien. Für die in der Richtlinie 2003/7/EG genannten Kategorien ersetzt die genannte Richtlinie die in der Verordnung (EG) Nr. 2316/98 der Kommission 3 aufgeführten Bedingungen. Dieser Zusatzstoff wurde gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(2) Auf Ersuchen der Kommission nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") am 14. Juni 2007 ein Gutachten zu Rückstandshöchstgehalten (MRL) für Canthaxanthin in Lebensmitteln tierischen Ursprungs an 4. Zur Einhaltung der annehmbaren täglichen Aufnahme von Canthaxanthin schlug die Behörde die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für diesen Stoff entsprechend den im Gutachten genannten Werten vor.
(3) Daher sollten für den Futtermittelzusatzstoff Canthaxanthin zusätzlich zu den für diesen Zusatzstoff geltenden Zulassungsbedingungen entsprechende Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für Canthaxanthin gelten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2003/7/EG genannten Zulassungsbedingungen Rückstandshöchstgehalte gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2008
Anhang |
EG-Nr. | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Vorläufige Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente | ||||
1. Carotinoide und Xanthophylle | ||||
E161 g | Canthaxanthin | C40 H52 O2 | Anderes Geflügel als Legehennen | 15 mg Canthaxanthin/kg Leber (feuchtes Gewebe) und 2,5 mg Canthaxanthin/kg Haut/Fett (feuchtes Gewebe) |
Legehennen | 30 mg Canthaxanthin/kg Eigelb (feuchtes Gewebe) |
|||
Lachse | 10 mg Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe) |
|||
Forellen | 5 mg Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe) |
|||
3.1 Canthaxanthin, das in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen ist |
Anderes Geflügel als Legehennen | 15 mg Canthaxanthin/kg Leber (feuchtes Gewebe) und 2,5 mg Canthaxanthin/kg Haut/Fett (feuchtes Gewebe) |
||
Legehennen | 30 mg Canthaxanthin/kg Eigelb (feuchtes Gewebe) |
|||
Lachse | 10 mg Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe) |
|||
Forellen | 5 mg Canthaxanthin/kg Muskel (feuchtes Gewebe) |
ENDE |
(Stand: 11.05.2021)
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