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Durchführungsverordnung (EU) 2021/707 des Rates vom 29. April 2021 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
(ABl. L 147 vom 30.04.2021 S. 3)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.
(2) Am 5. April 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Streichung einer Einrichtung von der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, genehmigt.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.
Anhang |
In der Liste in Teil B (Einrichtungen) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird der Eintrag zu folgender Einrichtung gestrichen:
1. Bureau d'achat de diamant en Centrafrique/Kardiam (Aliasnamen: a) Badica/Krdiam b) Kardiam).
ENDE |
(Stand: 04.05.2021)
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