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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund

Mitteilung der Kommission zur Ergänzung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
(2021/C 528/01)

(ABl. C 528 vom 30.12.2021 S. 1)



Die Mitteilung der Kommission von 21. September 2020 - Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 1 - wird wie folgt ergänzt:

1. Unter Randnummer 15 Nummer 15 wird die Zahl "80" anstelle der Angabe "[...]" eingefügt und es werden zwei Absätze angefügt, sodass diese Begriffsbestimmung nun wie folgt lautet:

"(15) 'Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark' einen Anteil von 80 % des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/durchschnittlicher Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist.

Die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem Jahr t = 2022) nach der in Anhang II unter 'Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte' festgelegten Formel jährlich um 1,09 % gesenkt."

2. Unter Randnummer 28 Buchstabe b wird die Beschreibung des in der Formel verwendeten Faktors Ct ergänzt, sodass dieser Buchstabe nun wie folgt lautet:

"b) Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger herstellt, keine der in Anhang II aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EF × AECt

Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z.B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), EF ist die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark im Sinne der Begriffsbestimmung unter Randnummer 15 Nummer 15 und AEC ist der tatsächliche Stromverbrauch (MWh) im Jahr t."

3. In der Tabelle in Anhang I wird die Beschreibung des unter den NACE-Code 20.16.40.15 fallenden Sektors vervollständigt/ergänzt, sodass diese Beschreibung nun wie folgt lautet:

"Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen".

4. Es wird folgender Anhang II eingefügt:

" Anhang II
Stromverbrauchseffizienzbenchmarks und jährliche Kürzungsfaktoren für in Anhang I aufgeführte Produkte

Produkte, bei denen die Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom nach Anhang I Abschnitt 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gegeben ist.

Nach Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ist bei bestimmten Produkten eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom gegeben. Bei diesen Produkten ist die Festlegung einer Benchmark auf der Grundlage von MWh/t Produkt nicht angebracht. Als Ausgangspunkt sind stattdessen die von den Direktemissionen abgeleiteten Treibhausgasemissionskurven heranzuziehen. Bei diesen Produkten werden die Produktbenchmarks auf der Grundlage der Summe der (sich aus Energie- und Prozessemissionen zusammensetzenden) Direktemissionen sowie der indirekten Emissionen ermittelt, die sich aus dem Verbrauch des austauschbaren Stromanteils ergeben.

In diesen Fällen wird der Faktor 'E' in der Formel zur Berechnung des Beihilfehöchstbetrags (Randnummer 28 Buchstabe a der Leitlinien) durch den folgenden Ausdruck ersetzt, mit dem eine in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegte Produktbenchmark anhand eines durchschnittlichen EU-CO2-Emissionsfaktors von 0,376 tCO2/MWh in eine Stromverbrauchseffizienzbenchmark umgewandelt wird:

Bestehende Produkt-Benchmark aus Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/447 (in tCO2/t) × Anteil der relevanten indirekten Emissionen im Bezugszeitraum (%)/0,376 (tCO2/MWh).

Die im Zeitraum 2021-2025 anzuwendenden Effizienzbenchmarkwerte für Produkte, bei denen Brennstoffe und Strom austauschbar sind, finden sich in der Verordnung (EU) 2021/447 vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark im Sinne der Randnummer 15 Nummer 15 der Leitlinien gilt für alle in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Produkte, für die keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist.

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