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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
(2020/C 317/04)

(ABl. C 317 vom 25.09.2020 S. 5;
2021/C 528/01 - ABl. C 528 vom 30.12.2021 S. 1)



Einleitung

1. Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") grundsätzlich verboten, außer sie fallen in die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien oder werden nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV von der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Auch Artikel 42, Artikel 93, Artikel 106 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absätze 2 und 4 AEUV enthalten Voraussetzungen, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden oder angesehen werden können.

2. So kann die Kommission Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

3. Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen (EU-Emissionshandelssystem, im Folgenden "EU-EHS"), um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde 2018 geändert 2, um das EU-EHS zu verbessern und für den Zeitraum 2021-2030 zu verlängern.

4. Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über den europäischen Grünen Deal 3, in der die Strategien zur Erreichung der Klimaneutralität in Europa bis 2050 und zur Bekämpfung anderer Umweltprobleme skizziert werden. Um den europäischen Grünen Deal umzusetzen, muss die Politik in Bezug auf die Versorgung der gesamten Wirtschaft mit sauberer Energie, so auch in den Bereichen Industrie, Produktion und Verbrauch, großräumige Infrastruktur, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft, Bauwesen sowie Besteuerung und Sozialleistungen, überdacht werden.

5. Solange viele internationale Partner weniger ambitionierte Ziele verfolgen als die Union, besteht das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, entweder weil die Produktion von der Union in andere Länder mit weniger strengen Emissionsreduktionszielen verlagert wird, oder weil EU-Produkte durch eingeführte CO2-intensivere Produkte ersetzt werden. Wenn dieses Risiko eintritt, werden die weltweiten Emissionen nicht verringert, was die Bemühungen der Union und ihrer Industrie untergräbt, die globalen Klimaziele des Übereinkommens von Paris 4 zu erreichen, das am 12. Dezember 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verabschiedet wurde (im Folgenden "Übereinkommen von Paris").

6. Mit der Beihilfenkontrolle im Rahmen der Durchführung des EU-EHS soll insbesondere gewährleistet werden, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfen die negativen Auswirkungen, d. h. die etwaigen Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt, überwiegen. Staatliche Beihilfen müssen erforderlich sein, um das Umweltziel des EU-EHS zu erreichen (Erforderlichkeit der Beihilfe), und sie müssen auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltziels notwendige Minimum beschränkt sein (Angemessenheit der Beihilfe), ohne eine übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels im Binnenmarkt zu bewirken.

7. In diesen Leitlinien legt die Kommission die Voraussetzungen dar, die Beihilfen im Zusammenhang mit dem EU-EHS erfüllen müssen, damit sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach der Überprüfung und gegebenenfalls der Überarbeitung aller klimabezogenen Politikinstrumente (insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG) zur Erreichung einer zusätzlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit dem Klimazielplan und der Initiative zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems wird die Kommission prüfen, ob diese Leitlinien in irgend einer Form überarbeitet oder angepasst werden müssen, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist. 5

8. Diese Leitlinien berücksichtigen auch die Besonderheiten europäischer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Einklang mit der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 6.

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Anwendungsbereich

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