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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(2021/C 509/10)
(ABl. C 509 vom 17.12.2021 S. 12)



Am 31. Januar 2019 führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein (im Folgenden " Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen") 1. Mit der Verordnung (EU) 2021/1029 verlängerte die Kommission die Schutzmaßnahmen für Stahl (im Folgenden "Verlängerungsverordnung") 2.

In Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung ist festgelegt, dass die Kommission das Funktionieren der Maßnahme überprüfen wird, damit sie an die Marktentwicklung angepasst bleibt und weiter im Einklang mit den Interessen aller Beteiligten steht. Die Kommission hat sich verpflichtet, die Überprüfung des Funktionierens bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen.

1 Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse. Die zu überprüfende Ware umfasst 26 Kategorien von Erzeugnissen, die im Anhang dieser Bekanntmachung aufgeführt werden.

2 Umfang der Überprüfung

Die Kommission beabsichtigt, diese Überprüfung nach dem folgenden Verfahren durchzuführen:

A. Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten

Die Kommission wird die Entwicklung und die Muster der Inanspruchnahme von Zollkontingenten sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien analysieren. Auf dieser Basis entscheidet sie, ob im Unionsinteresse eine Anpassung aufgrund geänderter Umstände vorgenommen werden sollte.

B. Verdrängung von traditionellen Handelsströmen

Die Kommission beabsichtigt, zu prüfen, ob aufgrund unangemessener Verdrängungseffekte eine spezifische Anpassung erforderlich ist, einschließlich an die Regelung betreffend den Zugang zum Restkontingent im letzten Quartal eines Geltungszeitraums.

C.Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind

Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 3 werden Schutzmaßnahmen nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen. Im Rahmen der Überprüfung wird die Kommission daher prüfen, ob die Einfuhren aus einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, im relevanten Zeitraum (d. h. im Jahr 2021) 4 die Schwelle von 3 % überschritten haben, und gegebenenfalls die Liste der Entwicklungsländer, die Mitglieder in der WTO sind und in den Anwendungsbereich der Maßnahme aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden sollten, aktualisieren.

D. Liberalisierungsgrad

Die Kommission wird anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Beweise prüfen, ob eine Erhöhung des derzeit geltenden Liberalisierungsgrads (d. h. 3 %) auf Grundlage dieser Beweise gerechtfertigt ist.

E.Änderungen der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232

Die Kommission wird im Einklang mit Erwägungsgrund 85 der Verlängerungsverordnung prüfen, ob etwaige Änderungen der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 erhebliche Auswirkungen auf die von diesen Maßnahmen in ungebührlicher Weise verursachten umgelenkten Handelsströme haben.

F.Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten

Die Kommission wird prüfen, ob es andere Aspekte gibt, die zu berücksichtigen sind. Interessierte Parteien können darüber hinaus weitere Punkte vorbringen, die nicht unter die Abschnitte A-E fallen, deren Auswirkungen womöglich einer Überprüfung bedürfen und die unter anderem eine Anpassung der Höhe oder der Zuteilung der Zollkontingente für spezifische Warenkategorien rechtfertigen könnten, soweit die während der Ausgangsuntersuchung vorliegenden Umstände dadurch dauerhaft verändert wurden. Interessierte Parteien, die weitere Punkte vorbringen wollen, werden gebeten, zu deren Untermauerung ausreichende Nachweise sowie konkrete Vorschläge zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die sich auf eine Warenkategorie auswirken, beizufügen.

3 Verfahren

Angesichts dessen leitet die Kommission eine auf die oben in Abschnitt 2 ausgeführten Bereiche beschränkte Überprüfung der geltenden Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein.

3.1 Schriftliche Stellungnahmen

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(Stand: 21.01.2022)

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