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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist

2021/C 71/01
(ABl. C 71 vom 01.03.2021 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

1. Zweck der Leitlinien

Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Informationen und Daten in ihrem Jahresbericht über die Durchführung ihrer mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) in einem einheitlichen Musterformular zu übermitteln.

Diese Leitlinien sollen die nationalen Behörden bei der Anwendung von Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission 2 unterstützen. Zur Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union befugt.

2. Zweck des Jahresberichts

Der Jahresbericht der Mitgliedstaaten dient folgendem Zweck:

  1. Erfüllen der rechtlichen Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  2. Gewährleisten einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 und Erleichterung der Erhebung und Übermittlung vergleichbarer Daten und der anschließenden Zusammenstellung solcher Daten in unionsweiten Statistiken;
  3. Verwendung für die Aktualisierung und Überprüfung des MNKP.

    Das Zusammenstellen und Analysieren der Daten für den Jahresbericht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit ihrer Kontrollsysteme zu überprüfen sowie diese weiterzuentwickeln und kontinuierlich zu verbessern.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen regelmäßig und zeitgerecht veröffentlicht werden:


  4. Art, Anzahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;
  5. Art und Anzahl der festgestellten Verstöße;
  6. Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 Maßnahmen ergriffen haben; und
  7. Art und Anzahl der Fälle, in denen die Sanktionen gemäß Artikel 139 der genannten Verordnung verhängt wurden.

Diese Informationen können gegebenenfalls durch die Veröffentlichung der Jahresberichte bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission die in den Jahresberichten bereitgestellten Informationen bei der Erstellung des Jahresberichts der Kommission über die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

3. Rechtlicher Hintergrund

Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 lautet:

"(1) Jeweils bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über

  1. die etwaigen Anpassungen des MNKP zur Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 111 Absatz 2;
  2. die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen;
  3. die Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden im vorangegangenen Jahr je Bereich festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
  4. die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der MNKP, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse und
  5. einen Link zu der Website der zuständigen Behörde mit den Informationen über Gebühren oder Abgaben für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2."

4. Begriffsbestimmungen

In diesen Leitlinien wird auf die Begriffsbestimmungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verwiesen, insbesondere auf die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in den Artikeln 2 und 3

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