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Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist
2021/C 71/01
(ABl. C 71 vom 01.03.2021 S. 1)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
1. Zweck der Leitlinien
Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Informationen und Daten in ihrem Jahresbericht über die Durchführung ihrer mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) in einem einheitlichen Musterformular zu übermitteln.
Diese Leitlinien sollen die nationalen Behörden bei der Anwendung von Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission 2 unterstützen. Zur Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union befugt.
2. Zweck des Jahresberichts
Der Jahresbericht der Mitgliedstaaten dient folgendem Zweck:
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen regelmäßig und zeitgerecht veröffentlicht werden:
Diese Informationen können gegebenenfalls durch die Veröffentlichung der Jahresberichte bereitgestellt werden.
Gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission die in den Jahresberichten bereitgestellten Informationen bei der Erstellung des Jahresberichts der Kommission über die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.
3. Rechtlicher Hintergrund
Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 lautet:
"(1) Jeweils bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über
4. Begriffsbestimmungen
In diesen Leitlinien wird auf die Begriffsbestimmungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verwiesen, insbesondere auf die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in den Artikeln 2 und 3
(Stand: 11.12.2025)
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