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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/627 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung von Vorschriften für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 187)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.

(2) Der Betrieb des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems erfordert die Entwicklung und technische Implementierung dieses Systems. Für das System sind Protokolle erforderlich, in denen alle durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge erfasst werden.

(3) Es ist notwendig, Vorschriften über die Führung von und den Zugang zu Protokollen festzulegen. Protokolle sollten ausschließlich zur Überprüfung der Einhaltung der Datenverarbeitungspflichten und zur Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der operativen personenbezogenen Daten verwendet werden.

(4) Hinsichtlich der Führung von Protokollen ist zu präzisieren, an welchem Ort die Protokolle zu speichern sind, wie die Protokolle - auch wenn sie aus verschiedenen Komponenten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems stammen - technisch aufzuzeichnen sind und welche Vorschriften für die Löschung der Protokolle nach Ablauf der Speicherfrist gelten.

(5) Hinsichtlich des Zugangs zu Protokollen sind die zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls die Personen innerhalb dieser Behörden zu präzisieren, denen Zugang zu den Protokollen gewährt werden sollte; ferner ist zu präzisieren, zu welchen Zwecken der Zugang zu diesen Protokollen möglich sein sollte. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben zum Zwecke der Überwachung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie der Gewährleistung der Datensicherheit und -integrität wahrnehmen können, sollte die Identifizierung von Protokollen durch eine geeignete Suchfunktion erleichtert werden.

(6) Protokolle, mit denen der Zugang durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union für die in Artikel 13 Absatz 4a der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke aufgezeichnet wird, sollten gemäß den Anforderungen von Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/817 geführt werden.

(7) Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) ist für die Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems verantwortlich. Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten es der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ermöglichen, die physische Systemarchitektur des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu konzipieren und das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem zu entwickeln. Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte diese Maßnahmen durch die technischen Spezifikationen und das Schnittstellenkontrolldokument des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems ergänzen.

(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240

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(Stand: 15.06.2021)

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