VO (EU) 2021/605
- Inhalt =>
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen I, II und III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest und die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten
Artikel 3 Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest
Artikel 4 Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
Artikel 5 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet grenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde
Artikel 6 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat
Artikel 7 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat
Artikel 8 Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III
Kapitel III
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Abschnitt 1
Anwendung spezifischer Verbote für Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 9 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 10 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 11 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 12 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 13 Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass sie ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen
Abschnitt 2
Allgemeine und spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 15 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 16 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III
Artikel 17 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen verwendeten Transportmittel
Abschnitt 3
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen
Artikel 18 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 19 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden
Artikel 20 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 21 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Abschnitt 4
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
Artikel 22 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
Abschnitt 5
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
Artikel 23 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Artikel 24 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung
Artikel 25 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
Artikel 26 Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Erteilung von Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 27 Pflichten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden
Abschnitt 6
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
Artikel 28 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat
Artikel 29 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone zur unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat
Abschnitt 7
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage
Artikel 30 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat
Abschnitt 8
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone
Artikel 31 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Artikel 32 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone in eine Sperrzone II und III in einem anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 9
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 33 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Entsorgung
Artikel 34 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats
Artikel 35 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Artikel 36 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Entsorgung
Artikel 37 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung
Abschnitt 10
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 38 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Artikel 39 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Artikel 40 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats
Kapitel IV
Besondere Risikominderungsmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest für Lebensmittelunternehmer in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 41 Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
Artikel 42 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden
Artikel 43 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
Artikel 44 Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen
Kapitel V
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den Mitgliedstaaten
Artikel 45 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen
Artikel 46 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen
Artikel 47 Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Betracht des Risikos der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest
Artikel 48 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen
Artikel 49 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I
Artikel 50 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, außerhalb von Sperrzonen I, II und III
Artikel 51 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen
Artikel 52 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Kapitel VI
Besondere Informations- und Fortbildungspflichten in den Mitgliedstaaten
Artikel 53 Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 54 Besondere Fortbildungspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 55 Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 56 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I Sperrzonen