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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/584 des Rates vom 12. April 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

(ABl. LI 124 vom 12.04.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 8. Dezember 2019 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er die weit verbreitete und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die iranischen Sicherheitskräfte verurteilte, die im Zuge der Reaktion auf die Demonstrationen vom November 2019 zu einer hohen Zahl von Toten und Verletzten geführt hat. In der Erklärung wurde auch betont, dass die Union erwartet, dass alle Gewalttäter zur Rechenschaft gezogen und die iranischen Behörden aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass im Rahmen transparenter und glaubwürdiger Ermittlungen festgestellt wird, wie viele Menschen getötet oder festgenommen wurden, und dass alle verhafteten Personen ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten. Als Reaktion auf die Entscheidung Irans, den Internetzugang zu weltweiten Netzen für mehr als eine Woche zu sperren und damit die Kommunikation und den freien Informationsfluss für die iranischen Bürgerinnen und Bürger zu unterbinden, wurde in der Erklärung ferner betont, dass Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stets geachtet werden müssen.

(3) Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Zusage der Union, alle wichtigen Fragen, einschließlich der Menschenrechtslage, zusammen mit dem Iran anzugehen, sollten acht Personen und drei Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. April 2021.

1) ABl. L 100 vom 14.04.2011 S. 1.

.

Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen:

Personen

Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"88. SOLEIMANI Gholamreza Geburtsort: Farsan (Iran)
Geburtsdatum: 1343 (Iranischer Hijri Kalender), 1964 oder 1965 (Gregorianischer Kalender)
Staatsangehörigkeit: Iranisch
Geschlecht: männlich
Status: Leiter der Bassidsch-Organisation des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Gholamreza Soleimani ist Leiter der Bassidsch-Organisation. Die Bassidsch-Organisation hat tödliche Gewalt eingesetzt, um die Proteste vom November 2019 in Iran niederzuschlagen, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten in vielen Städten des Landes getötet oder verletzt wurden. Als Leiter der Bassidsch-Organisation ist Gholamreza Soleimani verantwortlich für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste und schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. 12.4.2021
89. SALAMI Hossein (alias: SALAMI Hussain) Geburtsort: Vaneshan, Golpayegan (Iran)
Geburtsdatum: 1339 (Iranischer Hijri Kalender), 1960 oder 1961 (Gregorianischer Kalender)
Staatsangehörigkeit: Iranisch
Geschlecht: männlich
Status: Oberbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
Rang: Generalmajor

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(Stand: 15.04.2021)

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