Regelwerk, EU 2021

VO (EU) 2021/578
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Kapitel I
Arten antimikrobieller Arzneimittel, über deren Verkaufsvolumen und Anwendung Daten zu erheben und an die Agentur zu melden sind

Artikel 1 Antimikrobielle Tierarzneimittel, über deren Verkaufsvolumen Daten erhoben und an die Agentur gemeldet werden müssen

Artikel 2 Antimikrobielle Tierarzneimittel, über deren Verkaufsvolumen Daten erhoben und an die Agentur gemeldet werden können

Artikel 3 Antimikrobielle Arzneimittel, über deren Anwendung Daten erhoben und an die Agentur gemeldet werden müssen

Artikel 4 Antimikrobielle Arzneimittel, über deren Anwendung Daten erhoben und an die Agentur gemeldet werden können

Artikel 5 Klassifikationssysteme zur Identifizierung antimikrobieller Arzneimittel, über die Daten erhoben und an die Agentur gemeldet werden müssen

Kapitel II
Qualitätssicherung

Abschnitt 1
Pflichten der Mitgliedstaaten

Artikel 6 Anforderungen an die Datenqualität

Artikel 7 Plan für das Datenqualitätsmanagement, nationale Anlaufstelle und Datenverwalter

Abschnitt 2
Pflichten der Agentur

Artikel 8 Protokolle und Muster für die Meldung von Daten durch die Mitgliedstaaten

Artikel 9 Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Datenqualitätsmanagement

Artikel 10 Web-Schnittstelle für die Meldung zusammengetragener Daten durch die Mitgliedstaaten

Kapitel III
Verfahren für die Erhebung von Daten und ihre Meldung an die Agentur

Abschnitt 1
Daten über das Verkaufsvolumen

Artikel 11 Verfahren für die Erhebung der Daten über das Verkaufsvolumen antimikrobieller Tierarzneimittel

Artikel 12 Verfahren für die Meldung der Daten über das Verkaufsvolumen antimikrobieller Tierarzneimittel an die Agentur

Abschnitt 2
Daten über die Anwendung

Artikel 13 Verfahren für die Erhebung und Meldung der Daten über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel an die Agentur

Artikel 14 Systeme zur Erhebung der Daten über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel

Artikel 15 Tierarten sowie Kategorien und Stufen von Tieren, für die Daten über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel zu erheben und zu melden sind

Abschnitt 3
Bericht der Agentur über das Verkaufsvolumen und die Anwendung

Artikel 16 Daten und Auswertungen, die in den Bericht der Agentur über das Verkaufsvolumen antimikrobieller Tierarzneimittel und über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel aufzunehmen sind

Artikel 17 Veröffentlichung des Berichts über das Verkaufsvolumen antimikrobieller Tierarzneimittel und über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel durch die Agentur

Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang

1. Antimikrobielle Tierarzneimittel, über deren Verkaufsvolumen Daten erhoben und an die Agentur gemeldet werden müssen, gemäß Artikel 1

2. Antimikrobielle Tierarzneimittel, über deren Verkaufsvolumen Daten erhoben und an die Agentur gemeldet werden dürfen, gemäß Artikel 2

3. Antimikrobielle Arzneimittel, über deren Anwendung bei Tieren Daten erhoben und an die Agentur gemeldet werden müssen, gemäß Artikel 3

4.