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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/572 der Kommission vom 20. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 120 vom 08.04.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission 2 enthält unter anderem besondere Zusammensetzungsanforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysat hergestellt wird. In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 ist vorgesehen, dass ihre Bestimmungen über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, ab dem 22. Februar 2021 gelten.

(2) Die Verwendung von Proteinhydrolysaten als Proteinquelle in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wurde gemäß der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission 3 gestattet. In ihrem Gutachten zur Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 4 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") jedoch fest, dass die Sicherheit und Eignung jeder spezifischen Nahrung, die Proteinhydrolysate enthält, durch eine klinische Bewertung festgestellt werden muss.

(3) Nur eine der derzeit auf dem Markt befindlichen Nahrungen wurde von der Überwachungsbehörde bisher positiv bewertet. Ihre Zusammensetzung entspricht den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127.

(4) Die Behörde prüft derzeit die Sicherheit und Eignung einer Reihe anderer Zusammensetzungen, die Nahrungen entsprechen, die derzeit gemäß der Richtlinie 2006/141/EG rechtmäßig in Verkehr gebracht werden.

(5) Die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 können aktualisiert werden, um das Inverkehrbringen von aus Proteinhydrolysaten hergestellter Nahrung zu ermöglichen, deren Zusammensetzung sich von der bereits positiv bewerteten Zusammensetzung unterscheidet, nachdem die Behörde ihre Sicherheit und Eignung im Einzelfall geprüft hat.

(6) Die COVID-19-Pandemie und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben jedoch unerwartete Verzögerungen bei der wissenschaftlichen Bewertung der Nahrungen verursacht, die derzeit von der Behörde bewertet werden.

(7) Um mögliche Marktstörungen zu vermeiden, ist es erforderlich, die Anwendung der Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, um einen Zeitraum zu verschieben, der als angemessen dafür erachtet wird, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die von der Behörde vorgenommene Bewertung auszugleichen.

(8) Angesichts der Notwendigkeit, Marktstörungen zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird die Richtlinie 2006/141/EG mit Wirkung ab dem 22. Februar 2020 aufgehoben. Die Richtlinie 2006/141/EG gilt jedoch weiter bis 21. Februar 2022 für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird."

( 2) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 22. Februar 2020, außer für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, für die sie ab dem 22. Februar 2022 gilt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2021


1) ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35.

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(Stand: 08.04.2021)

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