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Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren
(ABl. L 104 vom 25.03.2021 S. 52;
VO (EU) 2021/734 - ABl. L 104 vom 25.03.2021 S. 52;
VO (EU) 2021/1071 - ABl. L 230 vom 30.06.2021 S. 28 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1728 - ABl. L 345 vom 30.09.2021 S. 34 Inkrafttreten
aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 3
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 30. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 2, mit der die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde. Nach Ablauf der sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 3, mit der für die Ausfuhr derselben Waren bis zum 30. Juni 2021 eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 eingeführt wurde.
(2) Die weltweiten Lieferengpässe bei COVID-19-Impfstoffen bestehen nach wie vor und werden durch die Verzögerungen bei der Herstellung sogar verschärft.
(3) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 sind Ausfuhrgenehmigungen von den Mitgliedstaaten zu versagen, wenn die betreffenden Ausfuhren die Erfüllung der von der Union mit Impfstoffherstellern geschlossenen Vereinbarungen über Abnahmegarantien aufgrund ihrer Menge oder anderer relevanter Umstände, wie etwa der Menge der zum Zeitpunkt der Antragsstellung an die Union gelieferten Impfstoffe, gefährden.
(4) Nach wie vor mangelt es an Transparenz und kommt es zu anhaltenden Einschränkungen bei der Herstellung von COVID-19-Impfstoffen sowie zu Verzögerungen bei deren Lieferung in der Union, was innerhalb der Union die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren gefährden kann. Daher sollten bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Ausfuhrgenehmigung zusätzliche Punkte in Betracht gezogen werden.
(5) Wie die Informationen, die von der Kommission im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 eingeführten und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 beibehaltenen Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen sowie anhand von Zolldaten erfasst wurden, gezeigt haben, können dem Genehmigungsmechanismus unterliegende Ausfuhren über Länder abgewickelt werden, die bisher von dem Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung ausgenommen sind, sodass das notwendige Maß an Transparenz nicht gewährleistet ist. Daher sollten diese Ausnahmen vorübergehend ausgesetzt werden.
(6) Die Ausnahme sollte für einige der in Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 genannten Länder und Gebiete beibehalten werden, nämlich für diejenigen, die in besonderer Weise von den Lieferketten der Mitgliedstaaten, die ihre Mutterländer sind, bzw. von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten abhängig sind.
(7) Aus den in Erwägungsgrund 5 dargelegten Informationen geht zudem hervor, dass Unionshersteller große Mengen von Waren, die unter den Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen fallen, in Länder ausgeführt haben, die über eine eigene große Produktionskapazität verfügen, während diese Länder ihre eigenen Ausfuhren in die Union entweder gesetzlich oder durch vertragliche oder sonstige Regelungen beschränken, die mit in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Impfstoffherstellern getroffen wurden. Dieses Ungleichgewicht führt zu Lieferengpässen innerhalb der Union.
(8) Darüber hinaus haben dieselben Informationen gezeigt, dass die Unionshersteller große Mengen an Waren, die unter den Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen fallen, in bestimmte Länder ausgeführt haben, die zwar über keine Produktionskapazität verfügen, aber eine höhere Impfquote aufweisen als die Union oder in denen die aktuelle epidemiologische Lage weniger ernst ist als in der Union. Somit können Ausfuhren in diese Länder die Versorgungssicherheit in der Union gefährden.
(9) Dementsprechend sollten Mitgliedstaaten Ausfuhrgenehmigungen versagen.
(10) Die Kommission sollte bei ihrer Bewertung des Entscheidungsentwurfs, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 notifiziert wurde, dieselben zusätzlichen Elemente berücksichtigen.
(11) Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/479 getroffen werden.
(12) Diese Verordnung sollte unmittelbar in Kraft treten. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/479 sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sechs Wochen lang gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anwendung von Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 wird ausgesetzt.
Die Aussetzung gilt jedoch nicht für die folgenden Länder und Gebiete:
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erteilt eine gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 beantragte Ausfuhrgenehmigung, sofern
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet die folgenden Faktoren, um festzustellen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt ist, nämlich,
(3) Wenn die Kommission den von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 notifizierten Entscheidungsentwurf bewertet, dann beurteilt sie auch, ob die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festgelegte Bedingung erfüllt ist und stützt sich dabei auf die in Absatz 2 aufgeführten Faktoren.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 31 I vom 30.01.2021 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 85 vom 12.03.2021 S. 190).
ENDE |
(Stand: 05.01.2022)
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