Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/461 der Kommission vom 16. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Frist für den Eingang von Anträgen auf Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Einfuhrregelung für ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 91 vom 17.03.2021 S. 14)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht vor, dass das System von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kommission auf der Grundlage des Artikels 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt hat, damit diese für die Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien Kontrollen durchführen und Bescheinigungen in Drittländern ausstellen, durch ein System von Kontrollbehörden und Kontrollstellen ersetzt wird, die von der Kommission für die Zwecke der Einfuhr konformer Erzeugnisse anerkannt werden.
(2) Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bestimmte andere in der genannten Verordnung angegebene Daten durch die Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 um ein Jahr verschoben. Die Verordnung (EU) 2018/848 gilt somit ab dem 1. Januar 2022.
(3) Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Verwaltungskapazitäten für eine rechtzeitige Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Rahmen der neuen Regelung zur Verfügung stehen, wurde Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 4 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 5 geändert und eine Frist für den Eingang neuer Anträge auf Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der alten Regelung gesetzt. Diese Frist endet am 30. Juni 2020.
(4) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 muss daher erneut geändert werden, um die Frist für den Eingang neuer Anträge auf Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der alten Einfuhrregelung an das Datum der Einführung der neuen Einfuhrregelung in der Verordnung (EU) 2018/848 anzupassen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Damit die betroffenen Kontrollbehörden und Kontrollstellen die verbleibende Frist bis zum 30. Juni 2021 nach der Reaktivierung des betreffenden IT-Tools in vollem Umfang nutzen können, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird das Datum "30. Juni 2020" durch das Datum "30. Juni 2021" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2021
2) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848
(Stand: 05.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion