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Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 8 vom 14.01.2020 S. 18)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht vor, dass das System von Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die die Kommission auf der Grundlage des Artikels 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt hat, damit diese für die Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien Kontrollen durchführen und Bescheinigungen in Drittländern ausstellen, durch ein System von Kontrollstellen und Kontrollbehörden ersetzt wird, die von der Kommission für die Zwecke der Einfuhr konformer Erzeugnisse anerkannt werden. Die neue Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 gilt ab dem 1. Januar 2021. Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Verwaltungskapazitäten für die rechtzeitige Anerkennung der Kontrollstellen und Kontrollbehörden im Rahmen der neuen Regelung zur Verfügung stehen, ist es angezeigt, eine Frist für den Eingang neuer Anträge auf Anerkennung von Kontrollstellen und Kontrollbehörden für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 3 und für die Aufnahme dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden in das Verzeichnis in Anhang IV der genannten Verordnung zu setzen. Nach dieser Frist eingegangene Anträge sollten nicht mehr zulässig sein.
(2) Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse können als ökologisch/biologisch in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter eine Kontrollbescheinigung fallen, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eines anerkannten Drittlands oder einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde. Um die Einhaltung des Artikels 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu gewährleisten, dem zufolge die Kontrollbescheinigung der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein muss, und um die Rückverfolgbarkeit der eingeführten Erzeugnisse während des Vertriebs, einschließlich deren Beförderung aus Drittländern, zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Kontrollbescheinigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszustellen ist.
(3) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.
(4) Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Kontrollstelle "Akatonbo" in das Verzeichnis der von Japan anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.
(5) Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde den Namen "Neo environmentallyfriendly" und den Namen und die Internetadresse der "Association for Agricultural Products Quality Evaluation" geändert hat. Die Republik Korea hat der Kommission außerdem mitgeteilt, dass die Anerkennung der Kontrollstelle "Korea Agricultural Product and Food Certification" zurückgezogen wurde.
(6) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde sieben Kontrollstellen in das Verzeichnis der Kontrollstellen aufgenommen hat, die von den Vereinigten Staaten für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, namentlich " CERES", "Ecologica S.A", "Food Safety S.A.""IBD Certifications", "Istituto per la Certificazione Etica e Ambientale (ICEA)", "OnMark" und "Perry Johnson Registrar Food Safety, Inc.". Die Vereinigten Staaten haben außerdem die Streichung von "Global Culture", "Global Organic Certification Services", "Stellar Certification Services, Inc.", "Institute for Marketecology (IMO)" und "Basin and Range Organics (BARO)" aus dem Verzeichnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 beantragt.
(7) Anhang IV
(Stand: 21.01.2020)
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