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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 89 vom 16.03.2021 S. 3, ber. L 106 S. 71)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 430b Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2019 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) eine überarbeitete Fassung der Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko ("Minimum capital requirements for market risk"), mit der die Schwachstellen bei der aufsichtlichen Behandlung der Handelsbuchtätigkeiten der Banken beseitigt werden sollten und unter anderem die Anforderung eines risikosensitiven Standardansatzes für das Marktrisiko eingeführt wurde, der so gestaltet und kalibriert ist, dass er einen glaubwürdigen Ersatz für den auf internen Modellen basierenden Ansatz darstellt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um in den Aufsichtsrahmen der Union die Anforderung aufzunehmen, dass Institute Angaben über die Eigenmittelanforderungen im Rahmen dieses alternativen risikosensitiven Standardansatzes melden müssen.

(3) Im Zusammenhang mit den Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem in Artikel 461a jener Verordnung genannten delegierten Rechtsakt sollten in Bezug auf die Eigenmittel im Rahmen dieses alternativen Standardansatzes einheitliche Meldepflichten festgelegt werden.

(4) Nach Artikel 430b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die in jenem Artikel festgelegten besonderen Meldepflichten für Marktrisiken ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a der genannten Verordnung gelten. Daher sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn jenes delegierten Rechtsakts angeglichen werden.

(5) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(6) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Stichtage und Meldestichtage

(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden die in Artikel 430b, Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben vierteljährlich zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

(2) Die Institute melden die in Absatz 1 genannten Angaben bis Geschäftsschluss an folgenden Tagen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

(3) Ist der in Absatz 2 genannte Tag im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Angaben gemeldet werden müssen, kein Geschäftstag oder ein Samstag oder Sonntag, werden die Angaben bis Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstags übermittelt.

(4) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden etwaige Korrekturen der gemeldeten Angaben unverzüglich.

Artikel 2 Meldungen zu Schwellenwerten nach Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute melden die Angaben zum Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, und zum Umfang ihres Handelsbuchs auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis unter Verwendung des in Anhang I enthaltenen Meldebogens 90 gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3 Meldungen zum alternativen Standardansatz

Die Institute melden die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 430b

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(Stand: 05.04.2021)

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