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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/446 des Rates vom 12. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 19)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine 1 untergraben oder bedrohen, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu 14 Personen und 13 Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert werden.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2021.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen durch die folgenden Einträge ersetzt:

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ENDE

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