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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/424 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den alternativen Standardansatz für das Marktrisiko

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 84 vom 11.03.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 461a,

(1) 2019 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) eine überarbeitete Fassung der Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko ("Minimum capital requirements for market risk"), mit der die Schwachstellen bei der aufsichtlichen Behandlung der Handelsbuchtätigkeiten der Banken beseitigt werden sollten. 2

(2) Bei dem in Teil 3 Titel IV Kapitel 1A der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten alternativen Standardansatz fehlen derzeit technische Spezifikationen, um ihn vollumfänglich anwenden zu können. Diese Spezifikationen sollten an die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko angepasst werden.

(3) In diesen Mindestkapitalanforderungen wird präzisiert, wie bei Instrumenten mit Optionalität die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko zu berechnen sind. Diese Berechnung umfasst eine Reihe von Schritten, u. a. im Hinblick darauf, wie Risikofaktoren Schocks auszusetzen sind und wie das Krümmungsrisiko über Risikofaktoren hinweg zu aggregieren ist. Bei Fremdwährungsrisikofaktoren muss die Berechnung angepasst werden, um die Doppelzählung von Krümmungsrisiken zu vermeiden. Zu einer solchen Doppelzählung kann es ohne diese Anpassung kommen, weil Fremdwährungsrisikofaktoren bei den vom Basler Ausschuss festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko in der Rechnungslegungswährung des Instituts ausgedrückt werden.

(4) Bei Instrumenten ohne Optionalität sollte lediglich das Delta-Faktor-Risiko nichtexotischer Basiswerte, nicht aber das Krümmungsrisiko mit Eigenmittelanforderungen belegt werden. Die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko geben den Instituten allerdings die Möglichkeit, für alle Instrumente - auch für solche ohne Optionalität - Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko vorzusehen. Für Institute, die Positionen mit und ohne Optionalität zusammen verwalten und absichern, kann diese Möglichkeit von Nutzen sein. Um allerdings zu verhindern, dass diese Möglichkeit vor allem zur Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen genutzt wird, sollten Institute, die diese Möglichkeit nutzen wollen, ihre Absicht bei der zuständigen Behörde anmelden müssen, die wiederum die Möglichkeit haben sollte, dies abzulehnen. Gleiches sollte gelten, wenn ein Institut nicht länger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte.

(5) Bei Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) lassen sich die Eigenmittelanforderungen am präzisesten anhand des Transparenzansatzes berechnen, da bei diesem von der tatsächlichen Zusammensetzung des OGa und nicht von einer näherungsweisen Zusammensetzung ausgegangen wird. Doch kann nach diesem Ansatz nur nach sehr strengen Bedingungen verfahren werden. Aus diesem Grund sollten die Institute andere Ansätze nutzen dürfen, sofern ihnen das Anlagemandat des OGa bekannt ist und tägliche Preisnotierungen verfügbar sind. In diesem Fall können die Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der OGA-Position ein hypothetisches Portfolio zusammenstellen. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, um die Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung anhand der vorhandenen Ansätze zu berechnen, sollten diese Institute auch die Möglichkeit haben, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von OGA-Derivatpositionen anhand eines vereinfachten Ansatzes zu ermitteln. Diese Möglichkeit sollte mit dem vereinfachten Ansatz in Einklang gebracht werden, der bei Derivatpositionen in den nicht dem Handelsbuch zugeordneten OGa anzuwenden ist. Da die Institute bei Nutzung dieses Ansatzes von einer Reihe von Annahmen ausgehen müssen, sollte für dessen Anwendung für jeden einzelnen OGa eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden müssen.

(6) Zusätzlich dazu sollten Institute OGA-Positionen, die einen Index nachbilden, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko wie eine direkte Position in diesem Index behandeln können. Dies sollte gestattet sein, wenn die Differenz zwischen der Jahresrendite beim OGa und dem von ihm nachgebildeten Index zwölf Monate in Folge unter 1 % bleibt. Liegen nicht für die gesamten zwölf Monate Daten vor, sollten die Institute bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis für diese Verfahrensweise einholen.

(7) In allen anderen Fällen sollten OGA-Positionen dem Bankenbuch zugeordnet und bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für diese Positionen auch entsprechend behandelt werden.

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(Stand: 11.03.2022)

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