Regelwerk, EU 2021

VO (EU) 2021/405
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2a Liste der Drittländer mit genehmigten Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in bestimmten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Artikel 3 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, zulässig ist

Artikel 4 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern zulässig ist

Artikel 5 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern zulässig ist

Artikel 6 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel zulässig ist

Artikel 7 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern und Eiprodukten zulässig ist

Artikel 8 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, zulässig ist

Artikel 9 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, zulässig ist

Artikel 10 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen zulässig ist, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen

Artikel 11 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen zulässig ist

Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zulässig ist

Artikel 13 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist

Artikel 14 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern zulässig ist

Artikel 15 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen zulässig ist, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen

Artikel 16 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen

Artikel 17 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zulässig ist

Artikel 18 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen zulässig ist

Artikel 19 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

Artikel 20 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

Artikel 21 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zulässig ist

Artikel 22 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zulässig ist

Artikel 23 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch zulässig ist

Artikel 24 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist

Artikel 25 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

Artikel 26 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern in die Union zulässig ist

Artikel 26a Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist

Artikel 27 Aufhebung

Artikel 28 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang -I Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete mit genehmigten Kontrollplänen für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2a, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 11, 15, 16 und 21 sowie Artikel 25 Buchstaben a und c

Anhang I Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern gemäß Artikel 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 25 Buchstabe b zulässig ist

Anhang II Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist

Anhang III Liste der Drittländer, aus denen nicht gerupftes und nicht ausgenommenes Federwild für den menschlichen Verzehr nur dann für den Eingang in die Union zulässig ist, wenn es gemäß Artikel 6 per Flugzeug befördert wird

Anhang IV Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse a in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 7 Absatz 2 zulässig ist

Anhang V Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig ist

Anhang VI Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, gemäß Artikel 9, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 25 Buchstabe f zulässig ist

Anhang VII Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gemäß Artikel 10 Absatz 1 zulässig ist

Anhang VIII Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gemäß Artikel 12 zulässig ist

Anhang IX Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist

Anhang X Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern gemäß Artikel 14 zulässig ist

Anhang XI Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist

Anhang XII Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern gemäß Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Buchstabe a zulässig ist

Anhang XIII Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Geflügel gemäß Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Buchstabe c zulässig ist

Anhang XIV Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch gemäß Artikel 23 zulässig ist

Anhang XV Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist

Anhang XVI Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus sowie von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern gemäß Artikel 26 Absatz 1 zulässig ist

Anhang XVII