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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates vom 2. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. LI 71 vom 02.03.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 18. Januar 2021 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Inhaftierung des russischen Oppositionspolitikers Alexej Nawalny nach seiner Rückkehr nach Moskau am 17. Januar 2021 verurteilt und seine unverzügliche Freilassung gefordert wird.

(3) Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) ist am 22. Februar 2021 übereingekommen, die Arbeit an künftigen restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen fortzusetzen.

(4) In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen in Russland sollten vier Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2021.


1) ABl. L 410I vom 07.12.2020 S. 1.

.

Anhang


Folgende Einträge werden in die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A "Natürliche Personen" in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen:

Namen (Transliteration der russischen Schreibweise) Namen (russische Schreibweise) Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
"1. Alexander (Alexandr) Petrovich KALASHNIKOV Position(en): Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN) Geburtsdatum: 27.1.1964

Geburtsort: Tatarsk, Region/Oblast Nowosibirsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Kalashnikov ist seit dem 8. Oktober 2019 Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN). In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten des FSIN. In seiner Eigenschaft als Direktor des FSIN ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen.

Im Fall Alexej Nawalny, der sich nach einer Vergiftung durch einen toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe (von September 2020 bis Januar 2021) in Deutschland erholte, hat der FSIN am 28. Dezember 2020 gefordert, dass dieser unverzüglich vor einem Bewährungshelfer erscheint, anderenfalls drohe ihm eine Haftstrafe wegen Verletzung einer Bewährungsstrafe nach einer Verurteilung wegen Betrugs. Diese Verurteilung wegen Betrugs war vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden. Am 17. Januar 2021 nahmen auf Anordnung von Alexander Kalashnikov Angehörige des FSIN Alexej Nawalny bei dessen Ankunft auf dem Moskauer Flughafen fest. Die Festnahme von Alexej Nawalny wird mit einem Urteil des Stadtgerichts Chimki begründet, das wiederum auf Ersuchen des FSIN ergangen ist. Bereits Ende Dezember 2020 forderte der FSIN, dass die Bewährungsstrafe Alexej Nawalnys durch ein Gericht in eine Haftstrafe umgewandelt wird. Am 17. Februar 2021 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Regierung der Russischen Föderation an, Alexej Nawalny freizulassen.

2. März 2021
2. Alexander (Alexandr) Ivanovich BASTRYKIN Position(en): Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation

Geburtsdatum: 27.8.1953

Geburtsort: Pskow, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

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(Stand: 05.04.2021)

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