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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/331 der Kommission vom 24. Februar 2021 über die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die Dienstleistungen für die Beantragung von Reisegenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen

(ABl. L 65 vom 25.02.2021 S. 47)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.

(2) Um eine Reisegenehmigung zu erhalten, muss der Antrag vom Antragsteller selbst gestellt werden oder von einer Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation, die vom Antragsteller ermächtigt wurde, den Antrag in seinem Namen zu stellen.

(3) Bei vergleichbaren Reisegenehmigungssystemen wurden verschiedene Formen des Missbrauchs durch gewerbliche Mittlerorganisationen festgestellt. Beispielsweise kann es vorkommen, dass eine Mittlerorganisation dem Antragsteller vortäuscht, dass es sich bei ihrer Website um die offizielle öffentliche Website oder Anwendung für Mobilgeräte handelt, über die die Anträge einzureichen sind. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass es sich bei der von der gewerblichen Mittlerorganisation in Rechnung gestellten Zusatzgebühr um eine Pflichtgebühr handelt, die so im Antragsverfahren vorgesehen ist, und nicht um ein Honorar für die freiwillige Nutzung eines kommerziellen Dienstes. Ferner kann es vorkommen, dass die gewerbliche Mittlerorganisation vom Antragsteller bereitgestellte personenbezogene oder finanzielle Daten missbraucht, eine unangemessen hohe Gebühr für ihre Dienste berechnet oder es versäumt, den Antrag fristgerecht sowie in der vorgeschriebenen Form und Qualität im Namen des Antragstellers einzureichen.

(4) Um missbräuchliche Praktiken aufzudecken und eine Wiederholung zu verhindern, sollte über die offizielle öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte ein Online-Formular zur Verfügung gestellt werden, über das Fälle von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen gemeldet werden können. Um auf diese Meldemöglichkeit hinzuweisen und die Meldung von Missbrauch zu erleichtern, sollten auf der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte Informationen über das hierfür vorgesehene Verfahren gut sichtbar angezeigt werden. Das Formular sollte Standardfelder enthalten und so gestaltet sein, dass die Nutzer aufgefordert werden, Einzelheiten zu den missbräuchlichen Praktiken anzugeben.

(5) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller angemessen über die Art und den Zweck des Meldesystems informiert werden, sollte in dem Formular darauf hingewiesen werden, dass das System Monitoringzwecken dient, dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden und dass das System weder ein Beschwerdeinstrument in Bezug auf Anträge oder Entscheidungen noch ein alternatives Instrument für die Geltendmachung etwaiger verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche darstellt.

(6) Die ETIAS-Zentralstelle sollte solche Meldungen entgegennehmen und bewerten, wobei Ähnlichkeiten oder Wiederholungen bei den gemeldeten Missbrauchsfällen berücksichtigt werden sollten. Die ETIAS-Zentralstelle sollte der Kommission entsprechend dem Bedarf regelmäßig über die gemeldeten Fälle und die entsprechenden Bewertungen Bericht erstatten. Die Kommission sollte diese Bewertungen bei der Ausarbeitung der in Artikel 72 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationskampagnen berücksichtigen. Basierend auf den Bewertungen sollte die ETIAS-Zentralstelle die in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für die Antragsteller, gegebenenfalls anpassen.

(7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1240

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(Stand: 15.06.2021)

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