Beschl. (EU) 2021/260
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Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Genehmigung nationaler Maßnahmen in seuchenfreien Gebieten
Artikel 3 Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Seuchen, die nationalen Maßnahmen unterliegen
Artikel 4 Verbringungen von Wassertieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen einschließlich Tilgungsprogrammen unterliegen
Artikel 5 Jahresberichte der Mitgliedstaaten
Artikel 6 Änderung genehmigter nationaler Maßnahmen
Artikel 7 Aufhebung
Artikel 8 Geltungsbeginn
Artikel 9 Adressaten