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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/251 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

(ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 9, ber. L 65 S. 60)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates 2 werden angesichts der Lage in Simbabwe mehrere restriktive Maßnahmen in Kraft gesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates 3 vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen benannter Personen und Organisationen.

(2) Am 18. Februar 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/258 angenommen, mit dem eine Person aus der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen in Anhang I bzw. II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen wird und die Einträge zu zwei Personen in dieser Liste geändert werden.

(3) Am 17. Februar 2021 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/253 4 der Kommission entsprechend geändert. Infolge der Streichung einer Person von der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, muss diese Person auch aus der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004, in der Personen und Einrichtungen aufgeführt sind, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung von restriktiven Maßnahmen ausgenommen sind, gestrichen werden.

(4) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2021.

1) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.02.2004 S. 1).

3) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.02.2011 S. 6).

4) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

.

Anhang

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird folgender Eintrag gestrichen:

"4. Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema".


ENDE

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