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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Austauschs von Sicherheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 56 vom 17.02.2021 S. 1)



Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission 2 werden unter anderem die Risikomanagementverfahren festgelegt, über die finanzielle Gegenparteien für den Austausch von Sicherheiten in Bezug auf ihre OTC-Derivatekontrakte, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, verfügen müssen, einschließlich Höhe und Art der Sicherheiten und der Vorkehrungen für die getrennte Verwahrung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 wird der internationale Rahmen für den Austausch von Sicherheiten umgesetzt, der auf globaler Ebene vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (basel Committee on Banking Supervision, "BCBS") und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vereinbart wurde.

(2) Zahlreiche Gegenparteien schließen physisch abgewickelte Devisenterminkontrakte und physisch abgewickelte Devisenswapkontrakte ab, um Risiken im Zusammenhang mit ihren Währungsrisikopositionen abzusichern. Angesichts des spezifischen Risikoprofils dieser Kontrakte und der Notwendigkeit einer internationalen regulatorischen Konvergenz ist es angebracht, den verpflichtenden Austausch von Nachschusszahlungen auf Kontrakte zwischen den am stärksten systemrelevanten Gegenparteien zu beschränken. Für Kontrakte, die mit Nicht-Instituten geschlossen werden, sollte eine dauerhafte Ausnahme eingeführt werden.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sieht eine schrittweise Einführung über mehrere Jahre vor, die dem von BCBS und IOSCO vereinbarten Zeitplan für die Umsetzung entspricht. Durch diese schrittweise Einführung soll auf internationaler Ebene Kohärenz sichergestellt werden, sodass die Möglichkeiten für Regulierungsarbitrage minimiert werden. Die schrittweise Einführung soll zudem der verhältnismäßigen und wirksamen Umsetzung der betreffenden Anforderungen dienen, da den Gegenparteien - je nach Kategorie der Gegenpartei, Art des Kontrakts und Zeitpunkt von Vertragsabschluss oder Novation - ausreichend Zeit eingeräumt wird, um ihre internen Systeme und Verfahren an die betreffenden Anforderungen anzupassen. Schließlich trägt die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vorgesehene schrittweise Einführung dem Anwendungsbereich und dem Grad der Umsetzung der von BCBS und IOSCO für andere Rechtsordnungen vereinbarten Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten Rechnung, wodurch Marktfragmentierung vermieden wird und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der Union niedergelassene Gegenparteien sichergestellt werden. So ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 insbesondere mehr Zeit für bestimmte Produkte vorgesehen, die in anderen Rechtsräumen keinen gleichwertigen Einschussanforderungen unterliegen.

(4) BCBS und IOSCO haben nun ihren Zeitplan für die Umsetzung der Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten angepasst, um eine reibungslose und ordnungsgemäße Umsetzung der Einschussanforderungen auf internationaler Ebene zu ermöglichen, da insbesondere kleinere Gegenparteien nicht in der Lage waren, die ursprünglich vorgesehene Frist einzuhalten. Darüber hinaus gibt es immer noch Drittländer, in denen bestimmte Produkte keinen gleichwertigen Einschussanforderungen unterliegen. Diese Änderung des Zeitplans für die Umsetzung von BCBS und IOSCO sollte sich daher auch in der schrittweisen Einführung widerspiegeln, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vorgesehen ist.

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(Stand: 05.04.2021)

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