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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch

(ABl. L 53 vom 16.02.2021 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Bestimmungen zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") festgelegt.

(2) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden "Säule") als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in der Union. Die Säule umfasst zwanzig Grundsätze, die sich drei Kategorien zuordnen lassen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie sozialer Schutz und soziale Inklusion. Diese zwanzig Grundsätze sollten als Richtungsgeber für die Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch dienen, damit eine sozial gerechte und stabile Erholung gewährleistet ist.

(3) Die Mitgliedstaaten sind auf beispiellose Weise von der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch betroffen. Die Krise hat schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und hat die Lage von mehr als 20 % der Bevölkerung in der Union, die ohnehin von Armut oder gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht sind, zusätzlich verschärft, die soziale Kluft vertieft und zu mehr Arbeitsplatzverlusten, höheren Arbeitslosenzahlen und mehr Ungleichheiten geführt. Dadurch ist eine Ausnahmesituation entstanden, die dringend spezifische Maßnahmen im Einklang mit der Säule erfordert. Die Krise wirkt sich zudem überproportional stark auf Frauen und Mädchen aus und führt zu einer Verschärfung der Feminisierung der Armut. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin dafür sorgen, dass Männer und Frauen gleichbehandelt werden, und sowohl den Grundsatz der Nichtdiskriminierung als auch die Geschlechterperspektive in den verschiedenen Phasen und bei allen Tätigkeiten des Fonds im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt einbeziehen.

(4) Die COVID-19-Krise hat besonders nachteilige Auswirkungen auf den Fonds und auf die Fähigkeit von Partnerorganisationen, denjenigen Unterstützung zukommen zu lassen, die von der Krise am stärksten betroffen sind. Seit der Fonds 2014 eingerichtet wurde, konnten damit jährlich 13 Mio. Menschen unterstützt werden, darunter rund 4 Mio. Kinder. Leider hat die Zahl der unter Nahrungsmittelmangel und materieller Entbehrung leidenden Menschen aufgrund der Krise zugenommen, und die am stärksten benachteiligten Personen sind besonderen Risiken und weiterer wirtschaftlicher Not ausgesetzt. Ferner gefährdet die Krise die gesellschaftliche Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen zusätzlich. Daher haben die Mitgliedstaaten einen erhöhten Bedarf an einer Unterstützung aus dem Fonds.

(5) Um die schweren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schocks zu überwinden, die die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten zusätzlich unter Druck gesetzt und den Binnenmarkt aufgrund der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs eingeführten außerordentlichen Beschränkungen schwerwiegend beeinträchtigt haben, begrüßte der Europäische Rat am 23. April 2020 einen "Fahrplan für die Erholung" mit einer starken Investitionskomponente, forderte die Einrichtung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und beauftragte die Kommission, den Bedarf zu analysieren, um die Mittel gezielt in den am stärksten betroffenen Sektoren und Regionen der Union einsetzen und gleichzeitig eine klare Verknüpfung mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 herstellen zu können.

(6) Mit der Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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