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Regelwerk, EU 2021, Abgaben/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/114 der Kommission vom 25. September 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Armenien und Vietnam

(ABl. L 36 vom 02.02.2021 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden "APS") festgelegt.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, oder ein Land, für das eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS oder sogar bessere gewährt werden, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt.

(3) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der APS-begünstigten Länder. Gemäß dieser Verordnung überprüft die Kommission Anhang II jährlich zum 1. Januar, um den Status der aufgelisteten Länder im Einklang mit den Kriterien des Artikels 4 dieser Verordnung anzupassen.

(4) Nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen einzuräumen. Daher sollten die APS-Präferenzen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses zur Streichung eines Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und zwei Jahre nach der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bestehen bleiben.

(5) Armenien wurde von der Weltbank in den Jahren 2018, 2019 und 2020 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Somit erfüllt Armenien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden.

(6) In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Zulassungskriterien festgelegt, die ein APS-begünstigtes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der APS+-begünstigten Länder.

(7) Da Armenien ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr APS-begünstigt ist, sollte das Land nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 auch die APS+-Präferenzen verlieren. Armenien sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aus Anhang III der genannten Verordnung gestrichen werden.

(8) Seit dem 1. August 2020 wird gegenüber Vietnam eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang angewendet. Vietnam sollte im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ebenfalls aus Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden. Um Präzedenzentscheidungen in vergleichbaren Fällen Rechnung zu tragen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Streichung Vietnams aus Anhang II am 1. Januar 2023 wirksam werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II werden unter der Überschrift "Länder die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind" die folgenden alphabetischen Codes und die entsprechenden Länder aus den Spalten a beziehungsweise B gestrichen:

  1. AM Armenien;
  2. VN Vietnam.

2. In Anhang III werden der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land aus den Spalten a beziehungsweise B gestrichen:

AM Armenien

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2 gelten ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2020

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