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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss Nr. 2021-096 REV 1 des Verwaltungsrats der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom 16. April 2021 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

(ABl. L 161 vom 07.05.2021 S. 9)



Der Verwaltungsrat der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (EU-LISA) (im Folgenden "eu-LISA") -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1 (im Folgenden "Verordnung (EU) 2018/1725"), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 2 (im Folgenden "Verordnung (EU) 2018/1726"), insbesondere auf Artikel 35,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 11. März 2021 und seine " Leitlinien zu Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und internen Vorschriften über die Beschränkung von Rechten betroffener Personen" 3,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) eu-LISa übt ihre Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 aus.

(2) eu-LISa ist befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Vordisziplinar-, Disziplinar- und Dienstenthebungsverfahren gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, so wie diese in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 4 (im Folgenden "Statut") festgelegt sind, sowie gemäß dem Beschluss eu-LISa Nr. 2014-080 vom 28. Januar 2015 des Verwaltungsrats von eu-LISa über die Annahme von Durchführungsbestimmungen für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren durchzuführen. Falls erforderlich, meldet die Agentur Fälle auch an das OLAF.

(3) Die Bediensteten von eu-LISa sind verpflichtet, potenziell rechtswidrige Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union, zu melden. Die Bediensteten sind auch verpflichtet, Verhaltensweisen zu melden, die mit der Ausübung beruflicher Pflichten im Zusammenhang stehen und eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten von Beamten der Union darstellen könnten. Dies wird durch den Beschluss von eu-LISa über interne Vorschriften für die Meldung von Missständen (Whistleblowing) vom 26. Juni 2018 geregelt.

(4) eu-LISa hat Grundsätze für die Prävention gegen Mobbing und sexuelle Belästigung im Arbeitsumfeld sowie ein wirksames Vorgehen bei erwiesenen oder mutmaßlichen Fällen aufgestellt; diese Grundsätze sind im Beschluss Nr. 2018-174 des Verwaltungsrats vom 6. Dezember 2018 über die Grundsätze von eu-LISa für den Schutz der persönlichen Würde und zur Verhütung von Mobbing und sexueller Belästigung festgelegt und hat gemäß dem Statut Durchführungsmaßnahmen erlassen. Mit dem Beschluss wurde ein formloses Verfahren eingeführt, nach dem sich mutmaßliche Opfer von Mobbing bzw. sexueller Belästigung an Vertrauenspersonen bei eu-LISa wenden können.

(5) Auf der Grundlage ihres Beschlusses Nr. 2019-273 vom 20. November 2019 zur Änderung ihrer Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS kann eu-LISa auch Untersuchungen wegen möglicher Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften für EU-Verschlusssachen (im Folgenden "EU-VS") durchführen.

(6) eu-LISa unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten sowohl internen als auch internen Audits.

(7) Im Zusammenhang mit solchen Verwaltungsuntersuchungen, Audits und Ermittlungen arbeitet eu-LISa mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen.

(8) eu-LISa kann im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 43

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(Stand: 01.10.2021)

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