Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/95 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

(ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 198)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission 2 wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Trotz des Nutzens dieser Maßnahmen ist es jedoch nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden Pandemie wird nicht erwartet, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird.

(2) Darüber hinaus werden die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen in den meisten Mitgliedstaaten und weltweit fortgesetzt. Zu diesen Maßnahmen gehören Beschränkungen der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Feiern sowie eingeschränkte Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. In einigen Regionen bestehen weiterhin Ausgangsbeschränkungen, öffentliche Veranstaltungen und private Feiern müssen abgesagt werden. Infolge dieser Beschränkungen nahm der Weinkonsum in der Union weiter ab und bestätigte sich der Rückgang der Weinausfuhren in Drittländer. Zudem entsteht aufgrund der Unsicherheit bezüglich der Dauer der Krise, die aller Voraussicht nach über das Ende des Jahres 2020 hinaus anhalten wird, ein langfristiger Schaden für den Weinsektor der Union, da sich der Weinkonsum wahrscheinlich nicht erholen wird und Ausfuhrmärkte verloren gehen werden. Diese Kombination von Faktoren hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung auf dem Weinmarkt der Union. Die Lagerbestände, die bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2019/2020 auf einem Rekordhoch lagen, nahmen weiter zu. Schließlich wird sich die Lage auch dadurch weiter verschlechtern, dass hohe Erträge aus der Ernte des Jahres 2020 hinzukommen, da diese voraussichtlich um rund 10 Mio. Hektoliter Wein über den Erträgen des Jahres 2019 liegen werden.

(3) Da die von den Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bereits lang andauern und weiterhin beibehalten werden müssen, verschärfen sich somit die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den wichtigsten Bereichen des Weinabsatzes und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf die Weinnachfrage.

(4) Angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, sind die Marktteilnehmer im Weinsektor der Union weiterhin mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher ist eine weitere Unterstützung des Weinsektors gerechtfertigt.

(5) Die fortgesetzte Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise und die Erhöhung des Höchstbetrags der Unionsbeteiligung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 werden als unabdingbar angesehen, um die Marktsituation im Weinsektor der Union zu verbessern. Diese Maßnahmen sind insbesondere dafür entscheidend, dass Weinmengen vom Unionsmarkt genommen werden, die sich ansonsten negativ auf die Marktpreise auswirken würden, und dass die Liquidität der Marktteilnehmer durch eine geringere finanzielle Eigenbeteiligung an ihren Tätigkeiten verbessert wird. Die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592, die kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 3 geändert wurde, hat jedoch gezeigt, dass die derzeit in Artikel 10

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion