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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

(ABl. L 140 vom 04.05.2020 S. 6 A;
VO (EU) 2020/1275 - ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 26 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/95 - ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 198 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/2026 - ABl. L 415 vom 22.11.2021 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit, ber. 2022 L 43 S. 93
aufgehoben)



aufgehoben - Anwendung Ausnahme

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie ist es in der gesamten Union zu erheblichen Störungen auf den Märkten für Obst und Gemüse und für Wein gekommen. Die von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und die Maßnahmen zur sozialen Distanzierung, haben zu einer Unterbrechung der Lieferketten, einem vorübergehenden Wegfall wichtiger Absatzmöglichkeiten für Obst und Gemüse und für Wein im Groß- und Einzelhandel sowie im Gastronomiegewerbe - infolge der Schließung von Restaurants, Kantinen, Bars und Hotels - sowie zu logistischen Problemen geführt, von denen verderbliches Obst und Gemüse und der Weinsektor besonders schwer betroffen sind. Die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen haben auch insofern Schwierigkeiten zur Folge, als es bei der Ernte von Obst und Gemüse und bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weinerzeugung an Arbeitskräften mangelt und die Erzeugnisse aufgrund der Unterbrechung der Lieferketten, der logistischen Probleme und des vorübergehenden Wegfalls wichtiger Absatzmöglichkeiten die Verbraucher nicht erreichen können. Aufgrund dieser Umstände ist es im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor in der Union zu erheblichen Störungen gekommen. Die Landwirte in diesen Sektoren stehen vor finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen.

(2) Angesichts der Laufzeit der von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Beschränkungen und der Tatsache, dass sie wahrscheinlich verlängert werden, sowie der langfristigen Unterbrechung der Logistik- und Lieferketten und ihrer schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die wichtigsten Absatzmöglichkeiten für Obst und Gemüse und für Wein im Groß- und Einzelhandel und im Gastronomiegewerbe dürften die schweren Störungen auf den Märkten für Obst und Gemüse und für Wein und deren Auswirkungen anhalten und sich möglicherweise noch verschärfen.

(3) Angesichts dieser Marktstörungen und der noch nie da gewesenen Kombination von Umständen stoßen die Landwirte in allen Mitgliedstaaten auf außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung, Umsetzung und Durchführung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Obst- und Gemüsesektor und gemäß den Artikeln 39 bis 54 der genannten Verordnung für den Weinsektor. Diese Schwierigkeiten sollten daher abgemildert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, von einigen der vorgenannten Vorschriften abzuweichen.

(4) Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können im Rahmen ihrer genehmigten operationellen Programme Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Obst- und Gemüsesektor durchführen, die ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Marktstörungen erhöhen sollen. Nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen diese Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen. Damit die betreffenden Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität haben und die im Rahmen der operationellen Programme verfügbaren Mittel auf die Behebung der Marktstörungen aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konzentrieren können, sollte diese Vorschrift im Jahr 2020 nicht gelten.

(5) Schätzungen zufolge betrifft die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants unmittelbar 30 % der Menge und 50 % des Wertes des in der Union genossenen Weines. Zudem ist festzustellen, dass der häusliche Weingenuss den Rückgang beim Genuss außer Haus nicht wettmachen kann. Ebenso wenig können Feierlichkeiten und Zusammenkünfte stattfinden, bei denen Wein genossen wird, z.B. an Geburtstagen oder nationalen Feiertagen. Schließlich droht die Absage von Veranstaltungen im Rahmen des Sommer- und des Önotourismus. Daher wachsen die Weinüberschüsse auf dem Markt. Außerdem lasten der Arbeitskräftemangel und die logistischen Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie auf den Weinerzeugern und dem gesamten Weinsektor. Die Weinerzeuger stehen bei der bevorstehenden Ernte vor wachsenden Problemen: niedrige Preise, geringerer Verbrauch, Schwierigkeiten bei der Beförderung und beim Verkauf.

(6) Hinzu kommt, dass der Weinmarkt in der Union bereits im Laufe des Jahres 2019 erschwerten Bedingungen ausgesetzt war und die Weinbestände ihren höchsten Stand seit 2009 erreicht haben. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf eine Kombination aus der Rekordernte im Jahr 2018 und einem allgemeinen Rückgang beim Weinkonsum in der Union zurückzuführen. Darüber hinaus haben sich die zusätzlichen Einfuhrzölle, die die Vereinigten Staaten von Amerika, der wichtigste Weinausfuhrmarkt der Union, auf Weine aus der Union verhängt haben, auf die Ausfuhren ausgewirkt. Die COVID-19-Pandemie hat einem fragilen Sektor einen weiteren Schlag versetzt, der seine Erzeugnisse nicht mehr wirksam vermarkten oder vertreiben kann - insbesondere aufgrund der Abschottung wichtiger Ausfuhrmärkte und der Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, d. h. der Tatsache, dass die Gastronomiebetriebe geschlossen sind und die üblichen Abnehmer nicht beliefert werden können. Hinzu kommt, dass bei für die Weinerzeugung wichtigen Produktionsmitteln wie Flaschen und Korken Lieferschwierigkeiten bestehen und die Marktteilnehmer im Weinsektor unter Druck geraten, da sie den verkaufsfertigen Wein nicht in Verkehr bringen können.

(7) Würde ein Teil der Weinmengen, die nicht vermarktet werden und nicht eingelagert werden können, vom Unionsmarkt genommen, sollte dies dazu beitragen, die schwerwiegenden Marktstörungen im Weinsektor zu beheben. Daher sollte die Destillation von Wein im Krisenfall, d. h. in der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie, befristet als förderfähige Maßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor eingeführt werden, um so zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Weinerzeuger beizutragen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte der gewonnene Alkohol nicht im Lebensmittel- und Getränkesektor, sondern nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion und Pharmazeutik, und im Energiebereich verwendet werden dürfen.

(8) Die Beihilfe für die Lagerung im Krisenfall ist eine weitere Maßnahme, mit der vorübergehend bestimmte Weinmengen vom Markt genommen werden können und die dazu beitragen kann, schrittweise zu einer wirtschaftlich tragfähigeren Marktlage zurückzukehren. Daher sollte die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall befristet als Maßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor förderfähig sein. Um zu vermeiden, dass für dieselbe aus dem Markt genommene Weinmenge zweimal Unterstützung gewährt wird, sollten die Begünstigten der Beihilfe für die Lagerung im Krisenfall weder die Beihilfe für die Destillation von Wein im Krisenfall im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor noch nationale Zahlungen für die Destillation von Wein im Krisenfall erhalten.

(9) Um den Marktteilnehmern zu helfen, mit den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen umzugehen und diese unberechenbare und prekäre Situation zu bewältigen, sollte bei der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mehr Flexibilität zugelassen werden.

(10) Damit die Mitgliedstaaten die von der Krise schwer getroffenen Erzeuger unterstützen können, sollte in Bezug auf die Maßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Artikel 44 Absatz 2 der genannten Verordnung abgewichen werden können, damit Ausgaben im Rahmen von 2020 im vierten Durchführungsjahr befindlichen Vorhaben auch dann förderfähig sind, wenn sie vor der Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs durch den Mitgliedstaat getätigt wurden. So könnten die Mitgliedstaaten bereits errichteten Fonds auf Gegenseitigkeit eine zusätzliche Beihilfe zu den Verwaltungskosten für weitere zwölf Monate im Haushaltsjahr 2020 gewähren. Damit für eine wirtschaftlich angemessene Unterstützung gesorgt ist, sollte die gewährte Beihilfe abweichend von Artikel 48 Absatz 2 nicht degressiv sein und der im dritten Jahr der Durchführung gewährten Finanzierung entsprechen.

(11) Zudem sollte ausnahmsweise von Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absätze 1 und 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgewichen und der Höchstbetrag der Unionsbeteiligung an den Maßnahmen "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen", "grüne Weinlese", "Ernteversicherung" und "Investitionen" vorübergehend erhöht werden. Diese befristeten Maßnahmen sind notwendig, weil den Marktteilnehmern aufgrund der Markt- und Produktionsstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie derzeit erhebliche Einkommenseinbußen und zusätzliche Kosten entstehen und auch weiter entstehen werden. Mit einer Erhöhung der Unionsbeteiligung an den betreffenden Maßnahmen und folglich einer Senkung der Beteiligung des Begünstigten würde den Begünstigten eine gewisse finanzielle Entlastung gewährt.

(12) Die durch die Erhöhung der Unionsbeteiligung eingeführte Flexibilität stellt eine Form der finanziellen Unterstützung dar, die jedoch keine zusätzliche Finanzierung durch die Union erfordert, da die Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten können daher nur beschließen, den betreffenden Maßnahmen höhere Beträge zuzuweisen, solange die jährliche Mittelausstattung gemäß diesem Anhang eingehalten wird. Die erhöhten Finanzierungssätze zielen somit darauf ab, den Sektor in einer bestehenden instabilen Marktlage zu unterstützen, ohne zusätzliche Mittel mobilisieren zu müssen.

(13) Die präventive Ernteversicherung ist im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein förderfähig, um ein verantwortungsvolles Vorgehen in Krisensituationen zu fördern. Nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 soll die Unterstützung für Ernteversicherungen zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt. Angesichts der dramatischen Folgen der COVID-19-Pandemie für das Einkommen der Weinerzeuger aufgrund der mitunter unüberwindlichen Schwierigkeiten auf allen Ebenen der Weinerzeugung und Weinvermarktung sollte die Unterstützung der Union für Ernteversicherungen auch dann gewährt werden, wenn es durch eine Humanpandemie zu Ausfällen kommt. Zudem sollte der Satz der Unionsunterstützung in diesem Fall vorübergehend auf bis zu 60 % angehoben werden, um den Weinerzeugern eine gewisse finanzielle Entlastung zu gewähren.

(14) Die grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dient als Maßnahme zur Marktsteuerung, wenn mit einer übermäßigen Erzeugung von Trauben zu rechnen ist. Der genannte Artikel sieht vor, dass die Traubenbüschel vollständig zu vernichten oder zu entfernen sind, damit der betreffende Betrieb die Unionsunterstützung erhalten kann. Unter den derzeitigen Umständen stehen Weinerzeuger, die die für diese umfassende Maßnahme erforderlichen Arbeitskräfte einstellen wollen, vor noch nie da gewesenen Schwierigkeiten. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von dieser Vorschrift abzuweichen und die Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf einer Teilfläche des Betriebs zu gestatten, sofern dies auf ganzen Parzellen erfolgt.

(15) Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Marktstörungen, ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf den Obst- und Gemüsesektor und den Weinsektor sowie der Tatsache, dass die Situation andauert und sich wahrscheinlich noch verschlechtern wird, sollten umgehend Maßnahmen ergriffen werden, um die negativen Auswirkungen dieser Marktstörungen abzumildern. Werden nicht umgehend Maßnahmen zur Behebung der Marktstörungen ergriffen, könnte dies in beiden Sektoren die Marktstörungen verschärfen und den jeweiligen Produktions- und Marktbedingungen abträglich sein. Daher sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 228 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.

(16) Angesichts der Tatsache, dass es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Obst und Gemüse

Artikel 1 Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 20

Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die darin genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms im Jahr 2020 nicht.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds im Jahr 2020 den Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 genehmigten Betriebsfonds nicht übersteigen und beträgt höchstens 70 % der tatsächlichen Ausgaben.

Kapitel II
Wein

Abschnitt 1
Stützungsmaßnahmen im Krisenfall

Artikel 2 Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 20 21

Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden.

Artikel 3 Destillation von Wein im Krisenfall 20

(1) Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden. Diese Unterstützung muss verhältnismäßig sein.

(2) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.

(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.

(4) Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins.

(5) Die Mitgliedstaaten können durch Angabe im Stützungsprogramm Prioritätskriterien festlegen. Die Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms beruhen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein.

(6) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über

  1. die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
  2. die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
  3. die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Maßnahmen und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
  4. die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
  5. Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.

(7) Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung anhand von Kriterien fest, die objektiv und nicht diskriminierend sind.

(7a) Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission2im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission3 eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist.

(8) Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(9) Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 3 der Kommission gelten sinngemäß für die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall.

Artikel 4 Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall 20

(1) Die Unterstützung für die Lagerung von Wein im Krisenfall kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden.

(2) Um zu vermeiden, dass für dieselbe aus dem Markt genommene Weinmenge zweimal Unterstützung gewährt wird, dürfen die Begünstigten, die für eine Weinmenge die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall erhalten, für dieselbe Weinmenge weder eine Beihilfe für die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung noch nationale Zahlungen für die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten.

(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbänden gewährt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Beihilfe gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über

  1. die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
  2. die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
  3. die Überprüfung der Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Förderbedingungen und der Vorschriften über Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
  4. die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
  5. Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.

(5) Die Mitgliedstaaten können durch Angabe im Stützungsprogramm Prioritätskriterien festlegen, damit bestimmte Begünstigte bevorzugt werden können. Die Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms beruhen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein.

(6) Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge im Lichte der ausführlichen Beschreibung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und der für deren Durchführung vorgeschlagenen Fristen.

(6a) Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist.

(7) Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(8) Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gelten sinngemäß für die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall.

Abschnitt 2
Abweichungen von besonderen Stützungsmaßnahmen

Artikel 5 Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann im Haushaltsjahr 2020 die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung für Ausgaben gewährt werden, die vor Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs im Rahmen von Vorhaben getätigt wurden, deren drittes Durchführungsjahr 2019 abgeschlossen wurde.

(2) Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen von Vorhaben, deren drittes Durchführungsjahr 2019 abgeschlossen wurde, als nicht degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden, und zwar in Höhe der im dritten Durchführungsjahr gewährten Finanzierung.

Artikel 5a Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 20

Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben.

Artikel 6 Abweichung von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 20

Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 70 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 90 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 7 Abweichung von Artikel 47 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 20 21

(1) Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet in den Jahren 2020 und 2021 der Ausdruck "grüne Weinlese" die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf der Gesamt- oder einer Teilfläche des Betriebs, sofern die grüne Weinlese auf ganzen Parzellen erfolgt.

(2) Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unterstützung für die grüne Weinlese 70 % der Summe der direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und der Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

Artikel 8 Abweichung von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 20 21

Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen bei Vorhaben, die zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 15. Oktober 2021 ausgewählt werden, 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung

  1. gegen Verluste gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;
  2. gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste;
  3. gegen durch Humanpandemien bedingte Verluste.

Bei Vorhaben, die zwischen dem 16. Oktober 2021 und dem 15. Oktober 2023 ausgewählt werden, darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 80 % der Kosten dieser Versicherungsprämien nicht überschreiten.

Artikel 9 Abweichung von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 20

Abweichend von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten folgende Beihilfehöchstsätze:

  1. 70 % in weniger entwickelten Regionen;
  2. 60 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
  3. 90 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;
  4. 85 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

Artikel 10 Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung 20 21 21a

Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2022 ausgewählt werden.

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.07.2016 S. 1)."

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 18).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.07.2016 S. 23).

4) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 41).

ENDE

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