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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/33 der Kommission vom 14. Januar 2021
im Hinblick auf die Ermächtigung Spaniens, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel in Bezug auf Dienstleistungen von Autoren bis Ende 2024 bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 80)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(ABl. L 15 vom 18.01.2021 S. 9)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 376 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 2 darf Spanien die in Anhang X Teil B Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1993 galten. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 müssen diese Umsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2015/2189 der Kommission 3 wurde Spanien ermächtigt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Dienstleistungen von Autoren vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 nicht zu berücksichtigen.

(3) Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 beantragte Spanien eine Ermächtigung durch die Kommission, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen weiterhin nicht zu berücksichtigen. Spanien ist insbesondere nicht in der Lage, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in Bezug auf Dienstleistungen von Autoren genau zu berechnen. Eine derartige Berechnung dürfte einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Bemessungsgrundlage der MwSt.-Eigenmittel Spaniens ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Spanien sollte daher ermächtigt werden, Dienstleistungen von Autoren bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel nicht zu berücksichtigen.

(4) Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Dienstleistungen von Autoren nicht zu berücksichtigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2021

1) ABl. L 155 vom 07.06.1989 S. 9.

2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2015/2189 der Kommission vom 25. November 2015 zur Ermächtigung Spaniens, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen (ABl. L 312 vom 27.11.2015 S. 23).

ENDE

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(Stand: 17.06.2021)

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