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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2182 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr bestimmter Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß dieser Verordnung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8977)
(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 55 A;
Beschl. 2021/C 348 I/02 - ABl. CI 348 vom 30.08.2021 S. 3 rückwirkende Gültigkeit)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3,
nach Anhörung des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden "Übereinkommen") wird mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 umgesetzt. Nach dieser Verordnung teilt die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr aller Chemikalien mit, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent procedure, PIC-Verfahren) unterliegen.
(2) Auf ihrer neunten Tagung vom 29. April bis 10. Mai 2019 in Genf ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übereingekommen, bestimmte Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen und sie so dem PIC-Verfahren zu unterstellen. Am 16. September 2019 wurde der Kommission für jede dieser Chemikalien ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt, zusammen mit einem Antrag auf Entscheidung über die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie.
(3) Phorat wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Phorat als Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Phorat als Bestandteil von Biozidprodukten sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ebenfalls verboten. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Phorat in die Union erteilt werden.
(4) Hexabromcyclododecan wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan sind gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verboten. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Hexabromcyclododecan in die Union erteilt werden.
(Stand: 02.09.2021)
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