Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Bau/Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Festlegung der technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission 2 wird ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden festgelegt; sie enthält die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine gemeinsame Methode zu seiner Berechnung.

(2) Die Anwendung dieses Systems ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Die Mitgliedstaaten, die für das gemeinsame System optieren, sollten es im Einklang mit dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung 2020/2155 umsetzen.

(3) Die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung dieses optionalen gemeinsamen EU-Systems sind in einem Durchführungsrechtsakt festzulegen.

(4) Im Rahmen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen im Hinblick auf die Ausstellung von Zertifikaten für die Intelligenzfähigkeit durch qualifizierte oder zugelassene Fachleute erfolgen, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.

(5) Soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten, sollten Fachleute, die für die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU sowie für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen sind, auch als zuständig für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen betrachtet werden können.

(6) Den Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, sollte es gestattet sein, eine Testphase gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten durchzuführen. Für solche Testphasen werden keine Rechtsvorschriften für notwendig erachtet, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass der nationale Kontext solche Rechtsvorschriften erfordert. In dieser Testphase sollten Rückmeldungen eingeholt werden dürfen, um die Umsetzungsmodalitäten des Systems anzupassen und die Überprüfung der vorliegenden Verordnung sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 vorzubereiten.

(7) Die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte es den Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder anderen an dem Gebäude oder Gebäudeteil beteiligten Akteuren, z.B. Gebäudeverwaltern, ermöglichen, die Intelligenzfähigkeit ihrer Gebäude oder Gebäudeteile zu beurteilen. Auf der Grundlage solcher Beurteilungen sollten jedoch nur dann Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt werden, wenn die Beurteilung durch eine qualifizierte oder zugelassene Fachperson erfolgt.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 26 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155.

Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

" Modalitäten des Intelligenzfähigkeitsindikators": die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 eingeführten optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden.

Artikel 3 Zulassung und Qualifikation von Fachleuten für den Intelligenzfähigkeitsindikator

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion