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Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 9)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2010/31/EU ist zusammen mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Rahmen der Energieeffizienzziele für 2030 das wichtigste Rechtsinstrument für die Energieeffizienz in Gebäuden. Die Richtlinie 2010/31/EU hat zwei einander ergänzende Ziele: die Beschleunigung der Renovierung bestehender Gebäude bis 2050 sowie die Förderung der Modernisierung aller Gebäude durch Ausstattung mit intelligenten Technologien, die z.B. auf künstlicher Intelligenz und Cloudgestützten Diensten basieren, und eine klarere Verknüpfung mit sauberer Mobilität.
(2) Im Interesse einer einheitlichen und transparenten Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden in der Union sollten die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie die Methode zu seiner Berechnung einheitlich festgelegt werden.
(3) Zur Gewährleistung der Akzeptabilität, Nutzbarkeit und Einheitlichkeit des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator hat die Kommission in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Interessenträgern sowie in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Richtlinie 2010/31/EU und deren Anhang IA eine Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden entwickelt.
(4) Diese Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gewährleistet die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden in der gesamten EU, bietet jedoch auch ausreichend Flexibilität, um die Berechnung an besondere Bedingungen anzupassen.
(5) Es sollten angemessene Kontrollmechanismen für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator festgelegt werden.
(6) Soweit relevant, sollte eine eigene Beurteilung der Intelligenzfähigkeit durch den Eigentümer, das Gebäudemanagement oder sonstige an dem Gebäude beteiligte Akteure, die durch offene Leitlinien und Instrumente unterstützt wird, zugelassen werden.
(7) Zur Vermeidung eines doppelten finanziellen und administrativen Aufwands bei der Anwendung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator und vorhandener obligatorischer Systeme sollte die Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator nach Wunsch mit nationalen Zertifizierungssystemen für die Gesamtenergieeffizienz und anderen im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU eingerichteten Systemen zu verknüpfen oder zu integrieren.
(8) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und ihren Systemen widerspiegeln und Instrumente zur Beurteilung anderer Aspekte von Gebäuden, wie z.B. deren Gesamtenergieeffizienz oder Nachhaltigkeit, ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen.
(9) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte kein Indikator für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sein. Den Gebäudeeigentümern sollte bewusst sein, dass die mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator gemessene Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und die mit Energieausweisen über die Gesamtenergieeffizienz bescheinigte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterschiedliche Konzepte sind, die unterschiedliche Arten von Maßnahmen erforderlich machen, wenngleich die Intelligenzfähigkeit dazu beitragen sollte, die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern.
(10) Die Vorteile für die Verbraucher, Gebäudenutzer und -eigentümer werden maximiert, wenn verfügbare Instrumente zur Bewertung von Gebäuden kombiniert genutzt werden, da dadurch sichergestellt wird, dass die Verbraucher, Gebäudenutzer und -eigentümer umfassende Kenntnisse über ihre Gebäude und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesamteffizienz erhalten.
(11) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte sowohl für bestehende Gebäude als auch für Neubauprojekte genutzt werden können. Zur Erleichterung der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit sollten digitale Modelle von Gebäuden verwendet werden können, einschließlich der Gebäudedatenmodellierung und digitaler Zwillinge.
(12) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte auf alle Arten von Gebäuden und Gebäudeteile im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/31/EU angewandt werden können.
(Stand: 05.04.2021)
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