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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - Umwelt, Abfall - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 57, ber. 2021 L 77 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2019/904 enthält allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffartikel, die häufig unsachgemäß entsorgt werden. Die Kennzeichnung dient dazu, die Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt, über die zu vermeidenden Entsorgungsarten für das Produkt und über die daraus folgenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung des Produkts auf die Umwelt zu informieren.

(2) Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 muss die Kommission harmonisierte Vorgaben für die Kennzeichnung der in Teil D des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel festlegen. Die harmonisierten Vorgaben für Position, Größe und Gestaltung der Kennzeichnung sollten den verschiedenen erfassten Produktgruppen Rechnung tragen. Das Format, die Farben, die Mindestauflösung und die Schriftgrößen sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass jedes Element der Kennzeichnung deutlich sichtbar ist.

(3) Die Kommission hat bestehende Kennzeichnungen, die im Rahmen einer Online-Befragung der Interessenträger und auf der Grundlage eines Marktüberblicks ermittelt wurden, evaluiert, um den Bewertungsmechanismus und die Anforderungen an die Kennzeichnungen und ihre Auswirkungen zu verstehen.

(4) Die Kommission hat repräsentative Verbrauchergruppen konsultiert und einen Feldversuch durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnungen wirksam und leicht verständlich sind und irreführende Angaben vermieden werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verpackung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Verpackung" Verkaufsverpackungen und Umverpackungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

Artikel 2 Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften

(1) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, sind in Anhang II festgelegt.

(3) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, sind in Anhang III festgelegt.

(4) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 3 Sprachen

Der Informationstext der Kennzeichnung ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Einwegkunststoffartikel in Verkehr gebracht wird.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

1) ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1.

2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

3) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10).

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