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Verordnung (EU) 2020/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Waren
(ABl. L 430 vom 18.12.2020 S. 1, ber. 2021 L 71 S. 24)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden "Vereinigte Staaten") haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen ihnen beläuft sich auf einen Wert von mehr als 1 Bio. EUR pro Jahr, was ungefähr 3.000 Mio. EUR pro Tag entspricht. Diese engen Handels- und Investitionsbeziehungen kommen Verbrauchern, Arbeitnehmern, Unternehmen und Investoren zugute.
(2) Die Union ist fest entschlossen, seine Handels- und Investitionsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten zu verbessern. Dazu gehören die Erschließung neuer Wege zur Verbesserung der bilateralen Handelsbeziehungen, zum Abbau handelspolitischer Irritationen und zur Beilegung laufender Handelsstreitigkeiten. Um weitere Störungen dieser Handelsbeziehungen zu vermeiden, sollten die Einfuhrzölle der Union für eine begrenzte Zahl von Waren für einen Zeitraum von fünf Jahren erga omnes abgeschafft werden.
(3) Die Abschaffung der Zölle sollte davon abhängig sein, dass die Vereinigten Staaten ihre Ankündigung, Zölle auf eine bestimmte Zahl von Waren zu senken, wirksam umsetzen und auf die Einführung neuer Maßnahmen, die den in der Gemeinsamen Erklärung der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union über ein Zollabkommen vom 21. August 2020 2 (im Folgenden "Gemeinsame Erklärung") verfolgten Zielen abträglich wären, verzichten.
(4) Die Abschaffung der Zölle sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die wirksame Umsetzung der Ankündigung der Vereinigten Staaten, ihre Zölle auf eine bestimmte Zahl von Waren zu senken, d. h. ab dem 1. August 2020.
(5) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bei Nichterfüllung der mit dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen die Anwendung dieser Verordnung vorübergehend auszusetzen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgeübt werden.
(6) Wegen der Dringlichkeit der Vermeidung weiterer Störungen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten sollte diese Verordnung umgehend nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus demselben Grund wird es auch als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitswiese der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgesellschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Abschaffung von Zöllen
Für die Waren der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten Zolltarifpositionen betragen die anwendbaren Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs 0 % (d. h., es besteht Zollfreiheit) erga omnes.
Artikel 2 Voraussetzungen für die Abschaffung der Zölle
Die Abschaffung der Zölle auf die Waren der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten Zolltarifpositionen setzt voraus, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 3 Vorübergehende Aussetzung
Erfüllen die Vereinigten Staaten die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht oder liegen hinreichende Beweise für eine künftige Nichterfüllung dieser Voraussetzungen durch die Vereinigten Staaten vor, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Abschaffung der Zölle gemäß Artikel 1 auszusetzen, bis die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 4 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung
(Stand: 05.04.2021)
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