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Regelwerk, EU 2020, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2106 der Kommission vom 14. Dezember 2020 über eine von Finnland gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffene Schutzmaßnahme, mit der das Inverkehrbringen des von Biltema Nordic Services AB hergestellten und von Biltema Suomi Oy auf dem finnischen Markt vertriebenen Werkstattkrans von Biltema Nordic Services mit der Modellnummer 15-371 untersagt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2020) 8781)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 425 vom 16.12.2020 S. 101)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. März 2019 informierte Finnland die Kommission darüber, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG am 6. Februar 2019 eine Schutzmaßnahme ergriffen und das Inverkehrbringen des Werkstattkrans von Biltema Nordic Services mit der Modellnummer 15-371 untersagt zu haben, der von Biltema Nordic Services AB, Gamisonsgatan 26, 25466 Helsingborg, Schweden (im Folgenden "Hersteller"), hergestellt und auf dem finnischen Markt von Biltema Suomi Oy, Aftonrådevägen 2, 00750 Helsingfors, Finnland, vertrieben wurde.

(2) Finnland ergriff die Maßnahme, weil der Werkstattkran seiner Ansicht nach gegen mehrere grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verstößt, die in den nachstehenden Abschnitten des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind.

(3) Finnland wies im Einzelnen auf Folgendes hin:

(4) Der Kran weist keine Festigkeit auf und verstößt gegen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2.3 "Festigkeit" der Richtlinie 2006/42/EG.

(5) Der Kran ist nicht standsicher und schwer zu bewegen und verstößt gegen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unter Nummer 1.3.1 "Risiko des Verlusts der Standsicherheit" und unter Nummer 4.1.2.1 "Risiken durch mangelnde Standsicherheit" in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG.

(6) Die Installationsanleitung ist in Bezug auf die Befestigung der Räder und die gedruckte Anleitung in Bezug auf die unsachgemäße Bedienung des Geräts fehlerhaft, was einen Verstoß gegen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften unter Nummer 1.1.2 "Grundsätze für die Integration der Sicherheit" und unter Nummer 1.7.4 "Betriebsanleitung" in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG darstellt.

(7) Nach Erhalt der Mitteilung über die von Finnland verhängte Schutzmaßnahme hat sich die Kommission mit den betroffenen Parteien ins Benehmen gesetzt, um deren Auffassungen einzuholen. Die Kommission sandte am 23. Dezember 2019 ein Schreiben an den Hersteller, den Händler und die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien, auf das der Hersteller und der Händler nicht antworteten. Die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien wies in ihrer Antwort vom 13. Januar 2020 darauf hin, dass Biltema Suomi Oy nach Erlass des Beschlusses weder den Beschluss Finnlands noch dessen Inhalt angefochten hat. Die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien gab ferner an, über keine aktuelleren Informationen zu dem Fall zu verfügen.

(8) In Anbetracht der von Finnland über die Schutzmaßnahme vorgelegten Informationen, der weder der Hersteller noch der Händler widersprochen haben, sollte der Schluss gezogen werden, dass der Werkstattkran mit der Modellnummer 15-371 die oben genannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und die Mängel die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden können.

(9) Daher sollte die von Finnland ergriffene Schutzmaßnahme als gerechtfertigt angesehen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Finnland ergriffene Maßnahme, mit der untersagt wurde, den von Biltema Nordic Services AB (Schweden) hergestellten und von Biltema Suomi Oy (Finnland) auf dem finnischen Markt vertriebenen Werkstattkran mit der Modellnummer 15-371 in Verkehr zu bringen, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

1) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

ENDE

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