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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2043 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen für die Zwecke des Schulprogramms

(ABl. L 420 vom 14.12.2020 S. 11)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 2 ist der Mindestprozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt, die in den Räumlichkeiten von Antragstellern durchzuführen sind, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen im Rahmen des Programms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (im Folgenden das "Schulprogramm") erhalten. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 ist, wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Bildungseinrichtung handelt, die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei Bildungseinrichtungen oder mindestens 1 % der Bildungseinrichtungen zu ergänzen, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission 4 in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(2) Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen könnten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung fristgemäßer Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 haben. Daher sollte vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, diese Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 durchzuführen, beschließen können, solche Vor-Ort-Kontrollen aus der Ferne, z.B. per Videokonferenz, durchzuführen

(3) In Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Vorschriften und Methoden für die Berichterstattung über die Kontrollen und ihre Ergebnisse festgelegt. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichung begründen und ihre Anwendung in dem Kontrollbericht, der für jede aus der Ferne durchgeführte Kontrolle zu erstellen ist, erläutern.

(4) Daher sollte für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 abgewichen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage sind, in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen durchzuführen, diese Kontrollen aus der Ferne durchgeführt werden.

(2) Abweichend von Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 nimmt die zuständige Kontrollbehörde, wenn die Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus der Ferne durchgeführt werden, auch eine Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Abweichung und einen Bericht über ihre Anwendung in den Kontrollbericht auf.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

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