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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und -In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

(ABl. L 419 vom 11.12.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite und stufte ihn am 11. März 2020 als Pandemie ein.

(2) Die Union hat sich mit der WHO und einer Gruppe globaler Akteure im Rahmen einer beispiellosen weltweiten Solidaritätsbewegung zusammengeschlossen, um die Pandemie zu bekämpfen. Ziel dieser Bewegung ist es, die für die Beherrschung und Bekämpfung von COVID-19 notwendige Entwicklung und gerechte Verteilung von In-vitro-Diagnostika, Behandlungen und Impfstoffen zu unterstützen.

(3) Angesichts der rasant steigenden Fälle von COVID-19 in den Mitgliedstaaten hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 17. Juni 2020 eine EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe vorgeschlagen. Diese Strategie zielt darauf ab, die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Impfstoffen gegen das Virus zu beschleunigen und so die Menschen in der Union besser zu schützen. Zwar ist ein wirksamer und sicherer Impfstoff gegen COVID-19 die wahrscheinlichste dauerhafte Lösung für die Bewältigung der Pandemie, doch sind Tests für deren Eindämmung unabdingbar.

(4) Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hat die Kommission außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen, um den Opfern der Pandemie zu helfen. Am 3. April 2020 nahm die Kommission den Beschluss (EU) 2020/491 3 an, der es den Mitgliedstaaten erlaubte, Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zwingend benötigt werden, darunter auch In-vitro-Diagnostika, vorübergehend von der Mehrwertsteuer und von Eingangsabgaben zu befreien. Jener Beschluss deckt jedoch nur Einfuhrlieferungen und nicht innergemeinschaftliche Lieferungen oder Inlandslieferungen ab.

(5) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 enthält Instrumente, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Kosten von COVID-19-Impfungen und -Tests teilweise zu verringern, insbesondere durch eine Steuerbefreiung ohne Recht auf Vorsteuerabzug für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen und durch einen ermäßigten Steuersatz für Impfstoffe. Jene Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, einen ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika oder auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden. Genauso wenig erlaubt sie es den Mitgliedstaaten, eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika oder auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen zu gewähren.

(6) Die Kommission hat 2018 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (im Folgenden "Vorschlag von 2018") vorgelegt. Falls er vom Rat angenommen wird, wird er es den Mitgliedstaaten unter anderem unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika sowie auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden. Zusätzlich würde der Vorschlag von 2018 es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika sowie auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen zu gewähren. Der Vorschlag von 2018 würde den Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Steuersätze erlauben, wenn die entsprechenden Lieferung nur den Endverbrauchern zugutekommt und ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt wird.

(7) Da die Annahme des Vorschlags von 2018 jedoch noch im Rat anhängig ist, muss unverzüglich gehandelt werden, um die Richtlinie 2006/112/EG an die durch die COVID-19-Pandemie entstandenen außergewöhnlichen Umstände anzupassen. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika sowie die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen in der Union so bald wie möglich erschwinglicher werden.

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(Stand: 02.06.2021)

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