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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

(ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 17)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 19a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris, das die Union am 5. Oktober 2016 angenommen hat 2 (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), zielt darauf ab, die Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels zu verstärken, indem unter anderem die Investitionsströme mit dem Übergang zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden.

(2) Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - "Der europäische Grüne Deal" 3. Der europäische Grüne Deal stellt eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals erfordert, dass klare, langfristige Signale für Investoren gesetzt werden, damit "verlorene" Vermögenswerte vermieden und nachhaltige Finanzmittel mobilisiert werden.

(3) In der Verordnung (EU) 2016/1011 werden EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Parisabgestimmte EU-Referenzwerte festgelegt. Die Methodik dieser Referenzwerte beruht auf den im Übereinkommen von Paris festgelegten Verpflichtungen. Es ist erforderlich, die für beide Arten von Referenzwerten geltenden Mindeststandards festzulegen. Mit den EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und den Parisabgestimmten EU-Referenzwerten werden ähnliche Ziele verfolgt, die jedoch unterschiedlich ehrgeizig ausfallen. Der Großteil der Mindeststandards sollte daher für beide Arten von Referenzwerten gelten, wobei die Schwellenwerte jedoch je nach Art des Referenzwerts variieren sollten.

(4) Derzeit gibt es nicht genügend Daten, um den CO2-Fußabdruck zu bewerten, der sich aus den Entscheidungen staatlicher Einrichtungen ergibt. Öffentliche Emissionen sollten daher nicht als Bestandteile der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Parisabgestimmten EU-Referenzwerte in Frage kommen.

(5) Da die Methodik der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Parisabgestimmten EU-Referenzwerte auf den im Übereinkommen von Paris festgelegten Verpflichtungen beruht, ist es notwendig, das im Sonderbericht "1,5 °C globale Erwärmung" des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) 4 erläuterte 1,5 °C-Szenario (im Folgenden "IPCC-Szenario") ohne oder nur mit begrenzter Überschreitung anzuwenden. Dieses IPCC-Szenario steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, bis zum Jahr 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, wie im Rahmen des europäischen Grünen Deals festgelegt. Um dem IPCC-Szenario zu entsprechen, sollten Investitionen von Tätigkeiten, die von fossilen Brennstoffen abhängen, auf grüne oder erneuerbare Tätigkeiten verlagert werden, und die Klimaauswirkungen dieser Investitionen sollten sich von Jahr zu Jahr verbessern.

( 6) Die in den Abschnitten A bis H und Anhang I Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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