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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1773 der Kommission vom 26. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 398 vom 27.11.2020 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und der Bewertung solcher Anträge.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollen die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette erhöht werden. Zu diesem Zweck enthält sie Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, mit denen die Transparenz der Verfahren zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen erhöht werden soll.

(3) Zur Berücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten werden mit der Verordnung (EU) 2019/1381 die Transparenz- und Vertraulichkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 geändert.

(4) Was die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen anbelangt, so wirken sich die mit der Verordnung (EU) 2019/1381 an der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgenommenen Änderungen auch unmittelbar auf die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 in Bezug auf die Erstellung und Vorlage des Antragsdossiers aus und erfordern aus Gründen der Kohärenz und Rechtssicherheit eine Anpassung dieser Anforderungen. Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollte zwecks Aufnahme der erforderlichen zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Vorlage von Antragsdossiers geändert werden.

(5) Insbesondere sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 in Bezug auf Folgendes angepasst werden: Ersuchen um vertrauliche Behandlung, das Format der Informationen und Daten zur Stützung von Anträgen, die elektronisch und in Standarddatenformaten eingereicht werden sollten, das Konzept der Dossierzusammenfassung auf der Grundlage des Transparenzgrundsatzes gemäß der Verordnung (EU) 2019/1381 und die Bezugnahme auf gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gemeldete Untersuchungen.

(6) Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 27. März 2021 und für ab diesem Datum, dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/1381, eingereichte Anträge und Dossiers gelten.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 429/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Vor der Annahme von Standarddatenformaten nach Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates * werden der Antrag und das Dossier über das von der Kommission bereitgestellte elektronische Übermittlungssystem in einem elektronischen Format übermittelt, das das Herunterladen, Drucken und Durchsuchen von Dokumenten ermöglicht. Nach Annahme der Standarddatenformate nach Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werden der Antrag und das Dossier über das elektronische Übermittlungssystem übermittelt, das von der Kommission gemäß diesen Standarddatenformaten bereitgestellt wird.

*) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1)."

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