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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1728 der Kommission vom 17. November 2020 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Kroatien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7880)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)

(ABl. L 387 vom 19.11.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission 2 festgelegt.

(2) Kroatien hat bei der Kommission die Zulassung von fünf Verfahren ("Hennessy Grading Probe 2 (HGP2)", "Hennessy Grading Probe 7 (HGP7)", "OptiGrade-MCP", "OptiScan-TP" und "Manuelles Verfahren (ZP)") beantragt. Zu diesem Zweck hat Kroatien im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen die Verfahren beruhen, die Ergebnisse des Zerlegeversuchs sowie die Formeln für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind.

(3) Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren und Formeln sollten daher in Kroatien zugelassen werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Kroatien zugelassen:

  1. das Gerät "Hennessy Grading Probe 2 (HGP2)" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil I des Anhangs beschrieben sind;
  2. das Gerät "Hennessy Grading Probe 7 (HGP7)" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil II des Anhangs beschrieben sind;
  3. das Gerät "OptiGrade-MCP" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind;
  4. das Gerät "OptiScan-TP" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind;
  5. das "manuelle Verfahren (ZP)" unter Verwendung einer Schieblehre und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schieblehre und die entsprechenden Schätzverfahren sind nur für Schlachthöfe zugelassen, in denen die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet.

Artikel 2

Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2020

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 74).

.

Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Kroatien Anhang

Teil I
Hennessy Grading Probe 2 (HPG 2)

  1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts "Hennessy Grading Probe 2 (HGP 2)" erfolgt.

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