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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1724 der Kommission vom 17. November 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8126)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 35;
Beschl. (EU) 2020/1742 - ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 60aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2020/1742

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen"),

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Austrittsabkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Grafschaft Cheshire im Vereinigten Königreich festgestellt sowie gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 müssen die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Grafschaft Herefordshire gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen neuen Ausbruch herum.

(4) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der neue Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 für das Vereinigte Königreich aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.

(6) Bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollte daher der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort geltenden Beschränkungen berücksichtigt werden.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1654 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 der Kommission vom 6. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (ABl. L 372 vom 09.11.2020 S. 52).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang

"Anhang

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst: Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis
Those parts of the county of Cheshire (ADNS code 00140) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81 27.11.2020
Those parts of the county of Herefordshire (ADNS code 00051) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81 8.12.2020

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst: Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis
Those parts of the county of Cheshire (ADNS code 00140) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81 6.12.2020
Those parts of the county of Cheshire (ADNS code 00140) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81 28.11.2020-6.12.2020
Those parts of the county of Herefordshire (ADNS code 00051) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81 17.12.2020
Those parts of the county of Herefordshire (ADNS code 00051) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81 9.12.2020-17.12.2020

"

ENDE

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