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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1723 der Kommission vom 16. November 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7661)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Seuche verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge oder Tiertransportschiffe. Das Virus kann in einer kontaminierten Umgebung auch außerhalb des Wirtstieres je nach Temperatur mehrere Wochen überleben. Demnach sollten Transportmittel nach einer solchen Beförderung bei ihrer Rückkehr aus bestimmten Drittländern in die Union Veterinärkontrollen unterzogen werden, um das Risiko der Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus in die Union zu verringern.

(2) Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission 3, geändert durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/887 4, (EU) 2018/489 5 und (EU) 2019/242 6 der Kommission, Schutzmaßnahmen auf Unionsebene erlassen, die dem Überleben des Maul- und Klauenseuche-Virus in der Umwelt und möglichen Übertragungswegen des Virus Rechnung tragen. Diese Maßnahmen sahen die angemessene Reinigung und Desinfektion der Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe vor, die - entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch andere Drittländer - aus diesen Drittländern in das Gebiet der Union kommen, da dies die beste Methode ist, das Risiko einer schnellen, großflächigen Virusausbreitung zu mindern. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 endete jedoch am 31. Dezember 2019.

(3) Die jüngsten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in den im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 genannten Drittländern wurden der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) von Algerien (Juni 2019) und von Libyen (März 2020) gemeldet. Obwohl in den anderen in dem genannten Durchführungsbeschluss aufgeführten Drittländern keine Ausbrüche gemeldet wurden, kann die Verbreitung des Maul- und Klauenseuche-Virus in ihrem Hoheitsgebiet nicht ausgeschlossen werden, da die geplante serologische Überwachung nicht abgeschlossen ist.

(4) Ägypten, Algerien, Israel 7, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina 8, Syrien, Tunesien und der anatolische Teil der Türkei sind nicht frei von der Maul- und Klauenseuche, und die mögliche Verbreitung des Virus in diesem Gebiet stellt ein nicht vernachlässigbares Risiko für die empfängliche Tierpopulation der Union dar.

(5) Die Mitgliedstaaten führen eine beträchtliche Zahl von Sendungen lebender Tiere in diese Drittländer aus. Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die zur Beförderung dieser Tiere verwendet werden, können mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus kontaminiert werden und bergen damit das Risiko, dass bei ihrer Rückkehr in die Union die Seuche eingeschleppt wird.

(6) Die Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen hat sich als die beste Methode erwiesen, das Risiko einer großflächigen Virusausbreitung zu mindern.

(7) Daher ist es erforderlich, sicherzustellen, dass alle Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die aus diesen Drittländern in die Union zurückkehren, angemessen gereinigt und desinfiziert werden. Der Halter oder Fahrer sollte der zuständigen Behörde am Ort des Eingangs in die Union eine entsprechende dokumentierte Erklärung über eine solche Reinigung und Desinfektion vorlegen.

(8) In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Da die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken jedoch ein geringes Risiko der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche darstellt, sollten sie vom Anwendungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen werden.

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(Stand: 05.04.2021)

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