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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1675 der Kommission vom 11. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 378 vom 12.11.2020 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind.
(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.
(3) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung 3 von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Dänemark hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.
(4) Norwegen hat der Kommission mitgeteilt, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung 4 von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Norwegen hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.
(5) Die Zulassung einer in Litauen ansässigen Abwrackeinrichtung 5 ist am 17. März 2020 abgelaufen, und Litauen hat der Kommission mitgeteilt, dass die Einrichtung keine Schiffsrecyclingtätigkeiten mehr ausübt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen.
(6) Die Zulassung einer in Lettland ansässigen Abwrackeinrichtung 6 ist am 11. Juni 2020 abgelaufen, und Lettland hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen nicht erneuert wurde. Die Einrichtung erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen.
(7) Die Zulassung einer im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung 7 ist am 2. Juli 2020 abgelaufen, und die Kommission hat vom Vereinigten Königreich keine Mitteilung erhalten, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen erneuert wurde. Die Einrichtung erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen.
(8) Die Zulassung einer weiteren im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung 8 ist am 6. Oktober 2020 abgelaufen, und das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 können jedoch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen, nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 in dieser Anlagenicht mehr recycelt werden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme der Einrichtung in die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert und auf den 31. Dezember 2020 festgesetzt werden.
(9) Die Zulassung einer weiteren im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung läuft am 2. November 2022 ab. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 können jedoch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen, nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 in dieser Anlagenicht mehr recycelt werden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme der Einrichtung in die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert und auf den 31. Dezember 2020 festgesetzt werden.
(10) Die Zulassung einer weiteren im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung 9
(Stand: 05.04.2021)
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