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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1662 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

(ABl. L 374 vom 10.11.2020 S. 6)



Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37.000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24.300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14.600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates 2 wurde Malta ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden "abweichende Regelung") anzuwenden, nämlich Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20.000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3) Mit einem am 5. Juni 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 3 nachzukommen, die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht und mit der unter anderem Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen wird.

(4) Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Maltas in Kenntnis. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 teilte die Kommission Malta mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5) Da die abweichende Regelung zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Kleinunternehmen geführt hat, sollte Malta ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.

(6) Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie (EU) 2020/285 Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen. Malta sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(7) Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 4 vornehmen wird.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 erhält folgende Fassung:

"Er gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2024."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 2020.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.02.2018 S. 14).

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