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Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1650 des Rates vom 6. November 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
(ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 9, ber. 2021 L 57 S. 93)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf die Vorschläge des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.
(2) Am 9. August 2020 wurden in Belarus Präsidentschaftswahlen durchgeführt, von denen sich herausstellte, dass sie nicht den internationalen Standards entsprachen und durch die Repressionsmaßnahmen gegen unabhängige Kandidaten und ein brutales Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diesen Wahlen beeinträchtigt wurden. Am 11. August 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der er zu der Bewertung gelangte, dass die Wahlen weder frei noch fair waren. In der Erklärung hieß es ferner, dass Maßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Gewaltanwendung, die ungerechtfertigten Festnahmen und die Fälschung der Wahlergebnisse getroffen werden könnten.
(3) Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1388 2 angenommen, in dem 40 Einzelpersonen benannt sind, die als für Repressionen und Einschüchterung von friedlichen Demonstranten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus sowie für das Fehlverhalten der zentralen Wahlkommission während des Wahlprozesses für diese Wahlen verantwortlich identifiziert wurden.
(4) Am 24. September 2020 hat der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der er feststellt, dass die sogenannte "Amtseinführung" von Alexander Lukaschenko und das von ihm beanspruchte neue Mandat jedweder demokratischen Legitimierung entbehren. Diese Erklärung bekräftigt erneut die Erwartung der Union, dass die belarussischen Behörden unverzüglich von jeglicher weiteren Unterdrückung und Gewalt gegen das belarussische Volk Abstand nehmen und alle Inhaftierten, einschließlich politischer Gefangener, unverzüglich und bedingungslos freilassen.
(5) Angesichts der ernsten Lage in Belarus aufgrund der anhaltenden Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und Oppositionelle sollten Alexander Lukaschenko und 14 andere Personen in die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(6) Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2020.
2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1388 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 319I vom 02.10.2020 S. 13).
Anhang |
Die folgenden Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP aufgenommen:
=> zurPDF
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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