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Regelwerk, EU 2020, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1629 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 15)



s.a.: Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 7. August 2019 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf direkt an See- und Binnenschiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "landseitige Elektrizität") gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die französischen Behörden übermittelten am 4. März 2020 und am 30. April 2020 zusätzliche Informationen und Klarstellungen.

(2) Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Frankreich die weitere Förderung der Bereitstellung und Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(3) Insoweit durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen durch Schiffe am Liegeplatz im Hafen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, verbessert die Luftqualität. Angesichts der spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in Frankreich steht weiterhin zu erwarten, dass durch die Nutzung landseitiger Elektrizität anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugt wird, die CO2-Emissionen, die Emissionen sonstiger Luftschadstoffe sowie die Lärmbelastung verringert werden. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(4) Die Ermächtigung Frankreichs zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung solcher Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der entsprechenden Technologie dürfte die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die beantragte Ermächtigung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 31. Dezember 2026 anwendbar werden.

(6) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität erlassen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, ab dem diese allgemeinen Bestimmungen anwendbar werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

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(Stand: 10.06.2021)

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