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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/1573 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7511)

(ABl. L 359 vom 29.10.2020 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission 3 in der durch den Beschluss (EU) 2020/1101 geänderten Fassung 4 wird eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, bis zum 31. Oktober 2020 gewährt.

(2) Am 29. September 2020 hörte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (EU) 2020/491 dazu an, ob eine Verlängerung erforderlich sei; daraufhin beantragten die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Befreiung.

(3) Das Vereinigte Königreich beantragte eine Verlängerung des Beschlusses (EU) 2020/491 bis zum Ende des Übergangszeitraums. Die Bestimmungen der Unionsrechtsvorschriften in Bezug auf die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen im Einklang mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 8 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ab dem Ende des Übergangszeitraums. Das Vereinigte Königreich hat jedoch keine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf nach Nordirland eingeführte Gegenstände beantragt. Daher sollte die Verlängerung des Beschlusses (EU) 2020/491 im Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 des Austrittsabkommens nur bis zum Ende des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich gelten.

(4) Die Einfuhren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen Engpässe bestehen, zu gewähren. Aus den Handelsstatistiken für solche Waren geht hervor, dass die Einfuhrmengen nach wie vor hoch sind. Da die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten noch immer Risiken für die öffentliche Gesundheit birgt und die Mitgliedstaaten nach wie vor über Versorgungsengpässe bei Waren berichten, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, ist es erforderlich, die im Beschluss (EU) 2020/491 vorgesehene Geltungsdauer zu verlängern.

(5) Um den Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäße Berichterstattung bezüglich der sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, ist es angezeigt, die Frist nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/491 zu verlängern. Die Berichterstattungsfrist für das Vereinigte Königreich sollte angepasst werden, um der kürzeren Anwendung der Steuerbefreiung Rechnung zu tragen.

(6) Am 14. Oktober 2020 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 der Richtlinie 2009/132/EG zur beantragten Verlängerung angehört.

(7) Der Beschluss (EU) 2020/491 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2020/491 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2

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