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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1500 der Kommission vom 28. Juli 2020 über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom in Litauen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5031)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 342 vom 16.10.2020 S. 15)



s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Am 8. April 2019 reichte Lietuvos energija UAB (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") ein.

(2) Der Antrag betrifft Tätigkeiten im Bereich Stromerzeugung und Stromgroßhandel, die nicht von der nationalen Behörde reguliert werden 2 . In seiner E-Mail vom 18. Juni 2019 bestätigte der Antragsteller, dass Ausgleichsleistung, Regelleistung, die Bereitstellung von Reservekapazitäten und die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht unter den Antrag fallen.

(3) Dem Antrag wurde keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen, in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zuständigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für eine mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffenden Tätigkeiten im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels gründlich geprüft wird. Folglich hat die Kommission gemäß Nummer 1 des Anhang IV zur Richtlinie 2014/25/EU innerhalb von 105 Arbeitstagen einen Durchführungsrechtsakt zu dem Antrag anzunehmen. Die ursprüngliche Frist wurde gemäß Nummer 2 des Anhangs IV zur Richtlinie 2014/25/EU ausgesetzt. Die zwischen dem Antragsteller und der Kommission vereinbarte Frist für die Annahme des Durchführungsrechtsakts endet am 31. Juli 2020.

(4) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU informierte die Kommission die litauischen Behörden über den Antrag und ersuchte am 14. Mai 2019 sowie am 24. Mai 2019 um zusätzliche Informationen. Die litauischen Behörden antworteten darauf am 18. September 2019 und 23. September 2019. Die Kommission ersuchte am 7. Oktober 2019, 30. Januar 2020 und 17. März 2020 um weitere Klarstellungen und die litauischen Behörden antworteten darauf am 22. Januar 2020, am 5. März 2020 und am 19. März 2020. Im Rahmen der Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen übermittelten die litauischen Behörden am 9. Juli 2020 weitere Informationen.

(5) Am 3. Mai 2019, 27. Mai 2019 und am 14. Juni 2019 ersuchte die Kommission den Antragsteller um zusätzliche Auskünfte und die Antworten des Antragstellers gingen am 17. Mai 2019, am 12. Juni 2019 und am 18. Juni 2019 ein.

2. Rechtsrahmen

(6) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten unter anderem im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und dem Stromgroßhandel, sofern die betreffenden Tätigkeiten nicht gemäß Artikel 34 der Richtlinie ausgenommen wurden. Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für bestimmte Arten dieser Tätigkeit, die nicht als relevante Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie betrachtet werden.

(7) Gemäß den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU gilt die Richtlinie auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Auftraggebers nicht für Aufträge, die die Ausübung einer der Tätigkeiten, auf die die Richtlinie Anwendung findet, ermöglichen sollen. Diese Befreiung kann gewährt werden, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird, unmittelbar Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, zu denen der Zugang nicht beschränkt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach objektiven Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind.

3. Würdigung

3.1. Unbeschränkter Marktzugang

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(Stand: 28.09.2023)

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