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Regelwerk, EU 2020, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(ABl. L 331 vom 12.10.2020 S. 30, ber. L 342 S. 31)



s.a.: Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/722/EU des Rates 2 wurde Deutschland dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 16. Juli 2020 einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden.

(2) Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 ersuchte Deutschland um die Ermächtigung, auf landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden.

(3) Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Deutschland die weitere Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz in einem Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(4) Insoweit durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen am Liegeplatz im Hafen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, verbessert sie die Luftqualität in Hafenstädten. Angesichts der spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in Deutschland ist zudem zu erwarten, dass durch die Nutzung landseitiger Elektrizität anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugt wird, die CO2-Emissionen, die Emissionen sonstiger Luftschadstoffe sowie die Lärmbelastung verringert werden. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(5) Die Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung solcher Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der entsprechenden Technologie dürfte die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und daher auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(6) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die beantragte Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2025 zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 31. Dezember 2025 anwendbar werden.

(7) Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, der sich aufgrund von Änderungen des auf landseitige Elektrizität erhobenen Steuersatz ergeben könnte, ist sicherzustellen, dass Deutschland den ermäßigten Steuersatz auf landseitige Elektrizität ohne Unterbrechung anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 17. Juli 2020 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/722/EU des Rates geltende Regelung gewährt werden.

(8) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10

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